(1) Leistungen nach §§ 5 bis 14 setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.
(2) Antragsberechtigt für Leistungen, die nach § 4 Abs. 3 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, sind, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person nicht selbst den Antrag stellt oder stellen kann,
1. der gesetzliche Vertreter der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person,
2. amtsbekannte Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige von pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, oder
3. Vertreter eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 34 besteht und bei dem die pflege- oder betreuungsbedürftige Person eine Leistung beantragt hat, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihn hierzu bevollmächtigt hat.
(3) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, beim Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer dieser Stellen eingebracht und ist sie unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Stelle (§ 33) verpflichtet.
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