(1) Leistungen nach §§ 5, 8 und 9 sind vom Einsatz eigener Mittel abhängig zu machen.
(2) Der Einsatz der eigenen Mittel umfasst:
1. bei stationären Leistungen nach § 5 den Einsatz des eigenen Einkommens gemäß § 17;
2. bei teilstationären Leistungen nach § 5 sowie bei Leistungen nach § 8 und § 9 die Erbringung eines Selbstbehalts gemäß § 18.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung, abhängig von der Art und Höhe der Leistung weitere Leistungen nach diesem Gesetz vom Einsatz des eigenen Einkommens oder von einem Selbstbehalt abhängig machen, wenn die Art der Leistungsgewährung, die Abdeckung von Bedürfnissen durch die Leistung und die Höhe der aufgewendeten Kosten den Einsatz der eigenen Mittel rechtfertigt. In der Verordnung sind die jeweilige Leistung sowie das Ausmaß der einzusetzenden eigenen Mittel näher zu bezeichnen.
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