(1) Leistungen nach §§ 5 bis 15 sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu erbringen.
(2) Auf Leistungen gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Sonstige Leistungen nach §§ 5 bis 15, die nicht von Abs. 2 erfasst sind, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person liegt und der Erfolg der Leistungen nicht gefährdet wird.
(5) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur zu erbringen, wenn keine vergleichbaren Leistungen nach anderen Gesetzen bezogen werden oder bezogen werden können, insbesondere dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz.
Rückverweise
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 4 § 4Allgemeines
…besteht ein Rechtsanspruch. (3) Sonstige Leistungen nach §§ 5 bis 15, die nicht von Abs. 2 erfasst sind, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. (4) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur…
§ 23 § 23Anträge
…Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen. (2) Antragsberechtigt für Leistungen, die nach § 4 Abs. 3 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, sind, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person nicht selbst den Antrag stellt oder stellen kann, 1. der…
§ 27 § 27Leistungsgewährung
…1) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Auf Antrag der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person oder bei Leistungen nach § 4 Abs. 3 auch einer antragsberechtigten Person gemäß § 23 Abs. 2 können Leistungen rückwirkend ab Beginn der Inanspruchnahme einer Leistung gewährt werden. (2) Über Leistungen…