§ 10 § 10Weitere Unterstützungsleistungen für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Durch weitere Unterstützungsleistungen für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen können allgemeine oder situationsspezifische Unterstützungen angeboten werden, die pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen helfen oder zur Verbesserung oder Erhaltung ihrer Lebenssituation oder gesundheitlichen Situation beitragen oder finanzielle Entlastung bieten. Die Landesregierung hat die näheren Regelungen einer solchen Unterstützungsleistung, insbesondere deren konkretes Ziel, die jeweiligen Voraussetzungen, die Abwicklung und die Höhe, durch Verordnung auszuführen.
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