§ 29 § 29Vereinbarung über Unterhaltsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Über die Höhe von Ansprüchen, die gemäß § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Verpflichteten eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
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