(1) Das Land hat für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen nach § 6 die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 K-SHG 2021 zu übernehmen.
(2) § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 gilt für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach § 5 oder Abs. 3 Z 3 sinngemäß.
(3) Weiters kommen bei Krankheit als Leistungen in Betracht:
1. die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, soweit sie nicht schon von Abs. 1 erfasst sind und ein besonderer Bedarf besteht, für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach Z 3 oder § 5;
2. die gänzliche oder teilweise Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person, wenn dadurch den Zielen dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann.
3. (entfällt)
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