(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über Leistungen gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 sowie alle diese Leistungen betreffenden behördlichen Entscheidungen.
(2) Die Vorsorge für die sonstigen Leistungen und Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Entscheidung über die Leistungen, jeweils soweit nicht von Abs. 1 umfasst oder gemäß Abs. 5 ausgenommen, trifft das Land als Träger von Privatrechten.
(3) Das Land hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß dem 7. Abschnitt der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zu bedienen.
(4) Unbeschadet Abs. 2 dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten stationäre und teilstationäre Einrichtungen errichten und betreiben oder nach diesem Gesetz anbieten sowie sonstige Leistungen nach diesem Gesetz anbieten. In diesem Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 34.
(5) Die Vorsorge für die Erbringung von Leistungen nach § 15 trifft die Gemeinden als Träger von Privatrechten.
(6) Soweit andere bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen auf Leistungen nach diesem Gesetz Bezug nehmen, ist das Land Träger der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmungen.
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