(1) Die Kosten für Leistungen und Aufgaben nach diesem Gesetz, ausgenommen nach § 15, sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand, ausgenommen für Leistungen nach dem 7. Abschnitt, in Höhe von 50 vH zu erstatten, soweit Abs. 7 und 8 nicht abweichendes bestimmen.
(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor 1, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.
(4) Hat das Land Kostenersätze für Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, so sind diese von den von Land und Gemeinden gemeinschaftlich zu tragenden Kosten abzuziehen.
(5) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
(6) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 5 geleistete Vorschuss der Gemeinden
1. unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinde einzubehalten;
2. über dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag der Gemeinde auszubezahlen.
(7) Die Kosten für Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Pflegekoordinator) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinde hat den Kostenaufwand für den jeweils in ihrer Gemeinde tätigen Pflegekoordinator gemäß § 14 Z 1 dem Land in Höhe von 50 vH zu erstatten.
(8) Ist ein Pflegekoordinator gemäß § 14 Abs. 1 in mehreren Gemeinden tätig, ist der gesamte Kostenaufwand für den jeweils in den Gemeinden eingesetzten Pflegekoordinator abweichend von Abs. 7 2. Satz auf die beteiligten Gemeinden nach Maßgabe der jeweiligen Einwohnerzahlen anteilig aufzuteilen. Vom jeweiligen Anteil hat die Gemeinde dem Land den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.
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