(1) Das Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice dient der Koordination der in ihrem Bereich angebotenen ambulanten, stationären oder teilstationären Leistungen nach §§ 5 bis 15 und dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, sowie der Information und Beratung über diese im Sprengel angebotenen Leistungen und die Unterstützung bei ihrer Inanspruchnahme.
(2) Die Information, Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme betrifft Leistungen nach §§ 5 bis 15 sowie Leistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetzes unter Berücksichtigung korrespondierender Angebote anderer Leistungsträger sowie der sozialen Dienste nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz insbesondere für
1. die Betreuung und Pflege von alten, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen;
2. die psychosoziale Versorgung;
3. Menschen mit Behinderung;
4. Hilfe Suchende bei finanziellen Notlagen;
5. Erwachsenensozialarbeit.
(3) Das Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice kann im Einzelfall mit Zustimmung der betroffenen Personen den Pflege- und Betreuungsbedarf einer Person erheben und, wenn keine stationäre Unterbringung zwingend geboten ist, geeignete Pflege- und Betreuungsmaßnahmen vorschlagen.
(4) Bei der Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs hat eine Abstimmung und gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit allenfalls bestehenden Pflegekoordinatoren gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.
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