§ 47 § 47Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden