(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I.
(2a) Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß §§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG oder § 34 K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.
(4) Kostenbeiträge nach § 17 K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(5) Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund § 26 K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden.
(6) Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 3 (betreffend § 47 Abs. 3a K-ChG) und Art. II Z 3 (betreffend § 35 Abs. 4a K-PBG) treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) Art. I Z 3 (betreffend § 47 Abs. 3a K-ChG) und Art. II Z 3 (betreffend § 35 Abs. 4a K-PBG) sind für die Kalenderjahre 2023 und 2024 bei der jeweiligen Endabrechnung nach § 47 Abs. 5 K-ChG oder § 35 Abs. 6 K-PBG zu berücksichtigen.
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