Die Unterstützung durch befristete stationäre Unterbringung umfasst die Übernahme der Kosten für
1. Übergangspflege zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im Anschluss an einen stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder
2. Kurzzeitpflege zur Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 53 § 53Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…und Abs. 3 lit. b und c als Verträge nach § 7, 3. nach § 15 K-MSG als Verträge nach § 8 und § 9. (8) Vereinbarungen gemäß § 49 Abs. 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 21 Abs. 4. Vergleiche gemäß…
§ 16 § 16Einsatz eigener Mittel
…1) Leistungen nach §§ 5, 8 und 9 sind vom Einsatz eigener Mittel abhängig zu machen. (2) Der Einsatz der eigenen Mittel umfasst: 1. bei stationären Leistungen nach § 5 den Einsatz des…
§ 7 § 7Unterstützung bei Krankheit
…Land hat für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen nach § 6 die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 K-SHG 2021 zu übernehmen. (2) § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 gilt für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach § 5 oder…
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