§ 9 § 9Unterstützung durch befristete stationäre Unterbringung
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Die Unterstützung durch befristete stationäre Unterbringung umfasst die Übernahme der Kosten für
1. Übergangspflege zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im Anschluss an einen stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder
2. Kurzzeitpflege zur Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger.
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