LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG§ 9

§ 9§ 9Unterstützung durch befristete stationäre Unterbringung

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

Die Unterstützung durch befristete stationäre Unterbringung umfasst die Übernahme der Kosten für

1. Übergangspflege zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im Anschluss an einen stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder

2. Kurzzeitpflege zur Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger.

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