§ 12 § 12Schulungs- und Beratungsangebote
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Zur Optimierung bei der Versorgung und im Umgang mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen kann das Land Schulungs- und Beratungsangebote für stationäre und teilstationäre Einrichtungen oder Einrichtungen der Gesundheitsversorgung anbieten.
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