§ 49a § 49aSprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden