(1) Personen, gegen die die pflege- oder betreuungsbedürftige Person aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, gerichtlicher Entscheidungen, vertraglicher Verpflichtung oder eines Vergleiches Ansprüche hat, bei deren Erfüllung stationäre Leistungen nach § 5 oder Leistungen nach §§ 6 oder 7 Abs. 3 Z 3 oder 8 nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wären, haben die Kosten für diese Leistungen im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
(2) Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für Kinder, Enkelkinder, oder Großeltern oder Eltern, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person das 25. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person auf Grund der allgemeinen Unterhaltspflichten nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.
(3) Hat die pflege- oder betreuungsbedürftige Person für die Zeit, in der eine stationäre Leistung nach § 5 oder eine Leistung nach §§ 6 oder 7 Abs. 3 Z 3 gewährt wird, Ansprüche gemäß Abs. 1 gegen einen Dritten, so kann das Land durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
(4) Der Übergang des Anspruches nach Abs. 3 darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.
(5) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Leistungserbringung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistung entstanden sind oder entstehen.
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