(1) Musste einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person mit Anspruch auf eine stationäre Leistung nach § 5 so dringend eine einer Leistung nach diesem Gesetz entsprechende Hilfe in einer Krankenanstalt gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz aufgewendet wurden.
(3) Die Kosten sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der zustande gekommen wäre, wenn der Träger von Leistungen nach diesem Gesetz die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.
(5) Die Ersatzansprüche für Leistungen, die § 7 Abs. 2 entsprechen, einschließlich des Aufenthaltskostenbeitrages nach § 57 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, und die in einer Fondskrankenanstalt erbracht wurden, sind durch Einzelverrechnung oder einen Pauschalbetrag abzugelten. Erfolgt die Abgeltung durch einen Pauschalbetrag, ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land als Träger der Leistung und dem Kärntner Gesundheitsfonds unter Bezugnahme auf die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung die Höhe des Pauschalbetrages und dessen Entrichtung einschließlich allfälliger Vorschüsse festzulegen.
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