§ 38 § 38Bildung
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
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