(1) Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen und Strukturen, insbesondere der Service- und Angebotsinstitutionen, sollen pflege- oder betreuungsbedürftige Personen sowie deren Angehörigen, Bezugspersonen und gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter unterstützen und die fachgerechte Versorgung einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person bedarfs- und situationsabhängig in ambulanten, teilstationären oder stationären Bereichen oder einer Kombination dieser Bereiche gewährleisten.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz sollen ein möglichst selbstbestimmtes Leben und den möglichst langen Verbleib in der bisher gewohnten häuslichen Umgebung ermöglichen und durch Sicherstellung der fachgerechten Versorgung zu Hause notwendige stationäre Aufenthalte der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person verkürzen.
(3) Liegt aufgrund des Bedarfs und der Situation die fachgerechte Versorgung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im teilstationären oder stationären Bereich, sind die Leistungen nach diesem Gesetz durch eine für alle Personen gleichermaßen zugängliche und durch das Kärntner Heimgesetz sichergestellte qualitative Betreuung in geeigneten Einrichtungen zu gewährleisten.
(4) Durch Unterstützung-, Service- und Beratungsleistungen nach diesem Gesetz sollen pflegende oder betreuende Angehörige sowie andere Betreuungspersonen entlastet und in ihrer Tätigkeit gestärkt werden.
(5) Die Pflege und Betreuung von Personen in Kärnten sowie die Unterstützung pflegender oder betreuender Angehöriger sollen individuell und abgestellt auf den konkreten Bedarf im Einzelfall erfolgen.
(6) Leistungen sind, abgestimmt auf den Einzelfall, vorrangig ambulant zu erbringen, soweit damit die für die pflege- oder betreuungsbedürftige Person fachgerechte und angemessene Versorgung gewährleistet ist.
(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig von der Leistungsform unter Berücksichtigung einer Bedarfsdeckung durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter zu erbringen.
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