§ 46 § 46Aufsicht
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
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