(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind fachgerecht zu erbringen. Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land kann solchen Personen eine Supervision durch hierzu befähigte und ausgebildete Personen anbieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen.
(2) Die Träger von Leistungen nach diesem Gesetz haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz erforderlich sind, und sich hierbei mit anderen eine pflege- und betreuungsbedürftige Person betreffenden Leistungsbereichen, insbesondere nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz sowie dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 abzustimmen (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, welche Leistungen nach diesem Gesetz berühren, zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls haben die Träger der Leistungen diese Forschung anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen.
(3) Die Träger von Leistungen haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden