§ 44a § 44aRechnungsabschluss
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu genehmigen. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht eines Wirtschaftsprüfers (§ 40 Abs. 2) anzuschließen. Ergeben sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses, eines allfälligen Berichts des Kontrollausschusses und des Berichtes des Wirtschaftsprüfers keine Beanstandungen, so hat der Verbandsrat den Rechnungsabschluss zu genehmigen. Im Falle von Beanstandungen hat der Verbandsrat die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu beschließen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden