(1) Das Land kann die Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in stationären oder teilstationären Einrichtungen gewähren, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder eine Vereinbarung gemäß § 34 besteht oder die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden, oder in geriatrischen Abteilungen in Krankenanstalten.
(3) Die Übernahme der Kosten gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hierfür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; § 14 Abs. 4 des Kärntner Bestattungsgesetzes ist hierbei nicht anzuwenden.
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