§ 6 § 6Finanzielle Unterstützung bei stationärer Unterbringung
In Kraft seit 18. Juli 2023
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Pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, die eine Leistung gemäß § 5 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (Taschengeld), soweit ihnen nicht nach § 17 Abs. 5 oder 7 ein Betrag ihres Einkommens oder ihrer eigenen Mittel in zumindest dieser Höhe verbleibt.
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