§ 45 § 45Kostentragung
In Kraft seit 21. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 zu tragen.
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatlich Vorauszahlungen auf den nach Abs. 1 zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes zu leisten.
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