(1) Der Verbandsrat hat in der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes den Sitz und die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Sozialhilfeverbandes zu besorgen hat, zu bestellen. Der Geschäftsführer kann vorzeitig abberufen werden. Für einen Beschluss des Verbandsrates im Sinne des ersten und zweiten Satzes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes kommt nur eine dem Sozialhilfeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Sozialhilfeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Sozialhilfeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Sozialhilfeverbandes maßgeblich. Im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers oder der Endigung seiner Funktion hat der Vorsitzende die laufenden Geschäfte des Sozialhilfeverbandes vorübergehend zu führen.
(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 40 Abs. 3, 41 Abs. 6, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 4 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Sozialhilfeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.
(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.
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