(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Mangel eines solchen in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kärnten haben.
(2) Leistungen sind – unbeschadet völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften geboten ist.
(4) Von Leistungen ausgeschlossen sind:
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,
2. Asylwerber,
3. ausreisepflichtige Fremde,
4. Personen, die in einer Haftanstalt angehalten werden,
5. subsidiär Schutzberechtigte.
(5) Die Landesregierung darf im Rahmen des Privatrechts Leistungen nach diesem Gesetz abweichend von Abs. 1 bis 4 auch anderen Personen leisten, wenn dies aufgrund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden