(1) In jedem Bezirk ist ein Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice anzubieten.
(2) Durch das Angebot eines Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice mit fachlich qualifizierten Mitarbeitern soll eine flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen und deren Angehörigen und eine Beratung über Leistungen nach diesem Gesetz sowie Leistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz oder den Angeboten anderer Träger gewährleistet, Transparenz beim Leistungsangebot geschaffen und ein rascher Zugang zu den notwendigen Leistungen ermöglicht werden. Durch die Koordinierung von Leistungen nach diesem Gesetz oder der Sozialhilfe oder Chancengleichheit unter Berücksichtigung von Angeboten anderer Leistungsträger soll unter besonderer Bedachtnahme auf die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsförderung überdies sichergestellt werden, dass die betreuten Personen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes Leben führen können.
(3) Das Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice hat am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig Sprechstunden abzuhalten, bei Bedarf zudem außerhalb des Sitzes der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Das Land hat den regelmäßigen Austausch zwischen den Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice der Bezirke zu fördern und zumindest einmal jährlich zu einem Austausch- und Informationstreffen einzuladen.
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