§ 11 § 11Unterstützung für pflegende oder betreuende Personen
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Durch Unterstützungsleistungen für pflegende oder betreuende Personen, insbesondere pflegende oder betreuende Angehörige, sollen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestärkt werden. Hierzu kommen insbesondere die geeignete Beratung, Schulung oder sonstige Unterstützung von Angehörigen und Personen aus dem sozialen Umfeld der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen, in Betracht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden