(1) Das Land darf für einzelne nichtbehördliche Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn
1. diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hierzu bereit sind,
2. nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind,
3. die Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient,
4. sich der Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 verpflichtet
a) die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,
b) bei der Erbringung der vereinbarten Leistung qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen,
c) für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen,
d) die Fachaufsicht der Landesregierung gemäß Abs. 7 zu ermöglichen,
e) die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Heranziehung, insbesondere durch Zutritt im erforderlichen Umfang zu den Einrichtungen, die erforderliche Einsicht in Unterlagen und durch Erteilung der notwendigen Auskünfte, zu ermöglichen sowie
f) von der Landesregierung festgestellte Missstände unverzüglich zu beheben.
(2) Das Land darf überdies für die Errichtung und den Betrieb von (teil-)stationären Einrichtungen Träger der freien Wohlfahrtspflege nur heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung auf Antrag eines Träger der freien Wohlfahrtspflege vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 3 nach Maßgabe des Bedarfs- und Entwicklungsplans gemäß § 32 oder des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 15a des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Beziehungen zwischen dem Land und dem Träger der freien Wohlfahrtspflege ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln. In dieser ist – soweit eine Verordnung nach Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt – darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzten durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung kann, wenn dies für die Abwicklung der zu erstattenden Kosten zweckmäßig erscheint, durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 3 bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der (teil-)stationären Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Träger der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
(5) Kostenersätze gemäß Abs. 3 und 4 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern, wobei die vom Land eingenommenen Eigenmittel der Bewohner stationärer Einrichtungen dabei nicht in Abzug zu bringen sind. Kommt sowohl diese Bestimmung als auch § 46 Abs. 1b K-ChG bei einem Sozialhilfeverband zur Anwendung, sind die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anteilig im Verhältnis der Aufwendungen für Kostenersätze an den jeweiligen Sozialhilfeverband nach § 46 Abs. 1 und 1a K-ChG im Vergleich zu den Kostenersätzen an diesen Sozialhilfeverband nach § 34 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen.
(6) Das Land hat Vereinbarungen gemäß Abs. 3 aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss der Vereinbarung nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.
(7) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden und nicht in den Anwendungsbereich des Kärntner Heimgesetzes fallen, unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von der Landesregierung festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.
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