Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des H N, vertreten durch Mag. Dr. Jasmine Senk, Rechtsanwältin in Linz, gegen die am 3. Juli 2024 mündlich verkündeten und mit 23. August 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, L517 2287294 1/19E und L517 2287941 1/1E, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Linz), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber machte bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1. September 2023 geltend.
2 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 wies das AMS den Antrag gestützt auf § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7AlVG mangels Verfügbarkeit ab. Begründend verwies das AMS auf Betreuungspflichten des Revisionswerbers für seine Kinder, eine geringfügige Beschäftigung und ein von ihm betriebenes Studium an einer Fachhochschule.
3 Am 3. Oktober 2023 brachte der Revisionswerber neuerlich einen Antrag ein, mit dem er die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 3. Oktober 2023 geltend machte. Dazu teilte er dem AMS mit, sein Studium an einer Fachhochschule werde er nunmehr unterbrechen.
4 Mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 wies das AMS auch den Antrag des Revisionswerbers vom 3. Oktober 2023 mangels Verfügbarkeit ab.
5 Gegen die beiden Bescheide des AMS vom 2. Oktober 2023 und vom 4. Oktober 2023 erhob der Revisionswerber jeweils Beschwerde. In seinen Beschwerden und weiteren Schriftsätzen brachte er vor, er habe nunmehr ab 16. Oktober 2023 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Im Zeitraum davor ab Geltendmachung des Arbeitslosengeldes mit 1. September 2023 sei er jedoch entgegen den Annahmen des AMS verfügbar gewesen. Er habe sich die Betreuung seiner minderjährigen Kinder mit seiner Ehegattin geteilt, die von Montag bis Freitag immer vormittags von 7:00 bis 12:00 Uhr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Am Samstag und am Sonntag ganztags sowie an den restlichen Tagen ab 13:00 Uhr hätte er jedoch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, sodass er trotz der Kinderbetreuung in der Lage gewesen wäre, eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden aufzunehmen.
6Den Beschwerden gegen beide Bescheide gab das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Jänner 2024 keine Folge. Dazu führte es begründend aus, der Revisionswerber habe nunmehr ab 16. Oktober 2023 eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Davor sei er geringfügig beschäftigt gewesen, wobei er nach eigenen Angaben jeweils am Sonntag als Taxifahrer tätig gewesen sei. Er sei aufgrund der Betreuung seiner Kinder für eine Beschäftigung erst ab 13:00 Uhr zur Verfügung gestanden. Der Revisionswerber habe einen Lehrabschluss als Betriebslogistikkaufmann erworben und sei bisher in diesem Beruf tätig gewesen. Wie sich aufgrund von Nachforschungen bei zahlreichen Unternehmen ergeben habe, würden am Arbeitsmarkt keine Stellen in diesem Beruf mit einem Arbeitszeitbeginn erst ab 13:00 Uhr angeboten. Zwar hätte der Revisionswerber eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 16 Stunden annehmen können. Er sei jedoch nicht auf eine Stelle vermittelbar gewesen, die ihm nach § 9 Abs. 3 AlVG zumutbar gewesen wäre. Davon ausgehend sei die Verfügbarkeit des Revisionswerbers im Zeitraum von 1. September bis 15. Oktober 2023 zu verneinen.
7 Mit den in Revision gezogenen nach Vorlageanträgen des Revisionswerbers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Revisionswerbers als unbegründet ab. Eine Revision erklärte es jeweils für nicht zulässig.
8 Das Bundesverwaltungsgericht stellte begründend jeweils (wenngleich weitgehend erst disloziert im Zuge der Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung) fest, der Revisionswerber habe einen Lehrabschluss als Betriebslogistikkaufmann erworben und „Lehrgänge zur Lagerleitung“ absolviert. Von Juni 2018 bis August 2023 sei er auch „in diesem Bereich eingesetzt“ und mit Aufgaben in der Materialbewirtschaftung, nämlich „Bestellung, Buchung, Inventur, Disponent, Logistik ...“ betraut gewesen.
9 Der Revisionswerber habe Betreuungspflichten für seine beiden in den Jahren 2017 und 2022 geborenen Kinder. Seine Ehegattin sei einer Beschäftigung jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr nachgegangen und habe erst danach die Kinderbetreuung übernehmen können. Eine Unterbringung der Kinder in einer Betreuungseinrichtung sei nicht erfolgt und eine solche Einrichtung auch nicht zur Verfügung gestanden. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Anreise zu einem Arbeitsplatz sei der Revisionswerber erst „nach 13:00 Uhr bzw. ab 14:00 Uhr“ für eine Beschäftigung zur Verfügung gestanden. Wie sich aus den Erhebungen des AMS ergebe, seien im erlernten Beruf des Revisionswerbers als Betriebslogistikkaufmann Arbeitsstellen mit einem Arbeitsbeginn um 13:00 Uhr oder später am Arbeitsmarkt nicht vorhanden.
10 Der Revisionswerber sei als Student an einer Fachhochschule inskribiert gewesen. Am 4. Oktober 2023 habe er sein Studium unterbrochen. Auch sei er ab August 2023 geringfügig beschäftigt gewesen, wobei er am Sonntag für acht bis 10 Stunden als Taxifahrer gearbeitet habe. Seit 16. Oktober 2023 sei der Revisionswerber vollversichert beschäftigt.
11In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionswerber unterliege aufgrund seiner Ausbildung als Betriebslogistikkaufmann und der danach ausgeübten Tätigkeit im erlernten Beruf einem Berufsschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG. Das habe zur Folge, dass ihn das AMS in den ersten 100 Tagen seiner Arbeitslosigkeit nur auf eine „auf das vorher ausgeübte Tätigkeitsprofil zugeschnittene Stelle“ als Betriebslogistikkaufmann habe vermitteln dürfen. Es sei daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des dem Revisionswerber möglichen Arbeitsbeginns „erst ab 13:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr“derartige Beschäftigungen auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten würden. Solche Beschäftigungen seien auf dem Arbeitsmarkt jedoch nicht existent. Daraus folge, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Antragstellungen auf Arbeitslosengeld am 1. September 2023 und am 3. Oktober 2023 nicht verfügbar im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gewesen sei.
12 Auch sei „das Interesse“ des Revisionswerbers zum Zeitpunkt seiner Antragstellungen auf Arbeitslosengeld am 1. September 2023 und am 3. Oktober 2023 auf die Absolvierung eines Studiums an der Fachhochschule gerichtet gewesen sei. Eine Unterbrechung des Studiums sei erst danach am 4. Oktober 2023 erfolgt. Mangels Verfügbarkeit des Revisionswerbers zu den Zeitpunkten der Antragstellungen auf Arbeitslosengeld seien die Beschwerden somit abzuweisen gewesen.
13 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend, die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, das Bestehen eines Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG führe zum Fehlen der Verfügbarkeit, könne sich nicht auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Nach § 9 Abs. 3 AlVG könne der Arbeitslose in den ersten 100 Tagen seiner Arbeitslosigkeit eine berufsfremde Stelle ablehnen. Die Regelung könne nach ihrem Zweck nicht so verstanden werden, dass die Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG auszuschließen wäre, wenn aufgrund der Situation am Arbeitsmarkt keine Stelle im bisherigen Beruf vorhanden sei. Hinsichtlich des bis zur Unterbrechung am 4. Oktober 2023betriebenen Studiums an einer Fachhochschule sei zu beachten gewesen, dass der Revisionswerber im Sinn von § 12 Abs. 4 AlVG die große Anwartschaft erfüllt habe, sodass diese Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegengestanden sei.
16 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
17§ 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 (in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2020), § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 bis 3 (in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007), § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 sowie § 14 Abs. 1 AlVG lauten samt Überschriften auszugsweise
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. und 3. [...]
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und [...]
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
Arbeitslosigkeit
§ 12. [...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. [...]
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.“
18 Vorab ist vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtsauf den Entscheidungsgegenstand der angefochtenen Erkenntnisse einzugehen. Insoweit ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „Sache“ des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 13.2.2025, Ra 2024/08/0077, mwN).
19 Der Revisionswerber hat Arbeitslosengeld zum 1. September 2023 und nochmals zum 3. Oktober 2023 geltend gemacht. Mit den beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden vom 2. und 4. Oktober 2023 hat das AMS über diese Anträge meritorisch entschieden. Angelegenheit dieser Bescheide und damit Sache des Beschwerdeverfahrens war somit der vom Revisionswerber zunächst ohne zeitliche Befristung geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld.
20 Die Bescheide vom 2. und 4. Oktober 2023 lauteten jeweils auf Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld. Zum Verständnis eines solchen abweisenden Ausspruchs hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass, wenn die Behörde somit die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS bei der Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht festlegt, von dem Bescheid im Allgemeinen der gesamte Zeitraum bis zu seiner Erlassung umfasst ist (vgl. VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045; 7.8.2002, 2002/08/0120; jeweils mwN).
21 Die Bescheide des AMS vom 2. Und 4. Oktober 2023 waren daher so zu verstehen, dass über den Anspruch des Revisionswerbers auf Arbeitslosengeld von der Geltendmachung der Leistung bis zur Erlassung der Bescheidesomit bis zu deren Zustellung (vgl. zum Zeitpunkt der Erlassung etwa VwGH 30.4.2025, Ra 2023/06/0183; sowie zu einer Konstellation wie hier vorliegend nochmals VwGH 2005/08/0045) entschieden worden ist.
22 Wird gegen einen Bescheid des AMS, mit dem ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in der dargestellten Art abgewiesen worden ist, ohne den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen abgesprochen wird, festzulegen, Beschwerde erhoben und weist das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab, ohne den damit bestätigten Spruch des Bescheides zu modifizieren, ist auch dieser Ausspruch grundsätzlich so zu verstehen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wird (vgl. idS nochmals zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 VwGH 2005/08/0045 und 2002/08/012, mwN).
23 Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen hat, dass er am 16. Oktober 2023 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen habe, davor jedoch im Zeitraum ab der Geltendmachung des Anspruchs mit 1. September 2023 verfügbar gewesen sei. Das musste als Klarstellung verstanden werden, dass das Arbeitslosengeld nicht mehr unbefristet, sondern nunmehr nur mehr für 1. September 2023 bis 15. Oktober 2023, nicht jedoch für den Zeitraum ab 16. Oktober 2023 geltend gemacht werde.
24Aufgrund dieser zulässigen Änderung des verfahrenseinleiteten Antrags (vgl. dazu etwa VwGH 21.2.2023, Ra 2022/02/0208) war im Beschwerdeverfahren somit über den Antrag auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum abzusprechen, für den der Anspruch nunmehr geltend gemacht wurde; somit für 1. September 2023 bis 15. Oktober 2023. Das scheint auch das AMS erkannt zu haben, hat es sich doch in der Begründung seiner Beschwerdevorentscheidung nur mehr auf den Zeitraum 1. September 2023 bis 15. Oktober 2023 bezogen.
25 Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Notstandshilfe ist sofern der Gesetzgeber nicht hinsichtlich einzelner Bestimmungen anderes angeordnet hatzeitraumbezogen vorzunehmen (vgl. VwGH 27.5.2025, Ra 2024/08/0048, mwN; näher etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187). Entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es somit nicht zu, dass es ausreichend gewesen wäre, die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes lediglich für die Zeitpunkte der Geltendmachung des Anspruchs am 1. September und 3. Oktober 2023 zu prüfen. Ausgehend davon, dass im Beschwerdeverfahren Arbeitslosengeld für 1. September 2023 bis 15. Oktober 2023 geltend gemacht wurde, wären vielmehr auch Entwicklungen während dieses verfahrensgegenständlichen Zeitraums wie insbesondere die Unterbrechung des Fachhochschulstudiums am 4. Oktober 2023 zu berücksichtigen gewesen.
26Zur Prüfung, ob der Revisionswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, ist zunächst festzuhalten, dass ein Studium an einer Fachhochschule eine Ausbildung im Sinn von § 12 Abs. 3 lit. f AlVG darstellt. Während einer solchen Ausbildung gebührt nach dieser Bestimmung mangels Arbeitslosigkeitkein Arbeitslosengeld, soweit keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG vorliegt (vgl. näher VwGH 27.5.2025, Ra 2024/08/0048; 15.2.2006, 2004/08/0062; 26.1.2010, 2008/08/0011). Ohne das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 12 Abs. 4 AlVG käme es im Zeitraum des Betreibens des Studiums somit für den Anspruch auf Arbeitslosigkeit nicht darauf an, ob der Revisionswerber auch verfügbar nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gewesen ist.
27Das Bundesverwaltungsgericht hat keine eindeutigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die eine Beurteilung zulassen, ob eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG vorlag. Infrage kam (vgl. nochmals VwGH Ra 2024/08/0048) die Erfüllung der „großen Anwartschaft“ nach dieser Bestimmung (Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG). Maßgeblich ist insofern das Ausmaß der erworbenen Zeiten der Arbeitslosenversicherung in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist), das sich aus den angefochtenen Erkenntnissen nicht ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern festgehalten, dass der Revisionswerber von Juni 2018 bis August 2023 in seinem erlernten Beruf tätig gewesen sei. Sollte es sich dabei wie allerdings nicht offengelegt wird (durchgehend) um eine der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung gehandelt haben, wäre die „große Anwaltschaft“ (in den letzten 24 Monaten 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung) erfüllt gewesen.
28 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wie bereits das AMSaber ohnehin nicht auf das Fehlen der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, sondern darauf gegründet, dass der Revisionswerber im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG nicht verfügbar gewesen sei, weil in dem von ihm erlernten und vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf als Betriebslogistikkaufmann am Arbeitsmarkt keine Stellen mit einem Arbeitsbeginn nach 13.00 Uhr vorhanden gewesen seien und der Revisionswerber aufgrund der am Vormittag bestehenden Betreuungspflichten für seine Kinder daher nicht auf ihm zumutbare Tätigkeiten vermittelbar gewesen sei.
29Diese Ausführungen greifen schon insofern zu kurz, als es nicht zutrifft, dass dem Revisionswerber nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG nur Tätigkeiten zumutbar gewesen wären, die vollständig seiner bisherigen Tätigkeit als Betriebslogistikkaufmann entsprechen:
30§ 9 Abs. 3 erster Satz AlVG (Berufsschutz) erhielt seine nunmehrige Fassung mit BGBl. I Nr. 77/2004. Auf diese Novelle geht die zeitliche Einschränkung des Berufsschutzes auf die ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft zurück. Unverändert geblieben ist gegenüber der vorhergehenden Rechtslage (§ 9 Abs. 2 AlVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 77/2004), dass für den Zeitraum des Bestehens des Berufsschutzes eine Vermittlung nicht zumutbar ist, durch die eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. Die Judikatur hinsichtlich dieses Kriteriums ist daher grundsätzlich auf die geltende Rechtslage übertragbar (vgl. Julcher in AlV Komm, 58. Lieferung [2019], § 9, Rz 52).
31Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgehalten, dass bei bestehendem Berufsschutz eine Zuweisungstauglichkeit einer angebotenen Beschäftigung (umgekehrt) schon dann gegeben ist, wenn dem Arbeitslosen durch die Aufnahme und Ausübung der angebotenen Beschäftigung eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert wird. Es stellt allerdings eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, dass Personen, die als Hilfsarbeiter tätig waren, nicht ohne Weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter angeboten wird. Daher ist bei einem bestehenden Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG eine Vermittlung eines Facharbeiters auf eine Stelle, die bloß den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters beinhaltet, grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. VwGH 20.10.1998, 97/08/0585, mwN). Als eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwerend und daher als zumutbar hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen bei bestehendem Berufsschutz insbesondere auch Tätigkeiten beurteilt, die sich zwar nicht als Ausübung des bisherigen Berufes darstellen, in denen aber qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie das Wesen des Berufsbildes des bisher ausgeübten Berufes ausmachen, verwertet werden können (vgl. näher VwGH 30.9.1997, 97/08/0414; 23.4.2003, 98/08/0284 und 0382).
32Zur Beurteilung, ob unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG dem Revisionswerber zumutbare Stellen am Arbeitsmarkt vorhanden waren, darf daher anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen nicht ausschließlich auf Stellen als Betriebslogistikkaufmann abgestellt werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematikinsbesondere auch damit, ob im Fall fehlender Stellen, bei denen erlernte Kenntnisse verwertet werden können, das Feld der zumutbaren Arbeitsplätze nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG weiter zu ziehen wärekann im vorliegenden Fall aber unterbleiben. Aus den im Folgenden dargestellten Gründen ist zur Beurteilung, ob ein Arbeitsloser sich im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG für eine Beschäftigung bereithält und daher verfügbar ist, nämlich nicht bloß auf Tätigkeiten abzustellen, die ihm nach § 9 AlVG zumutbar sind:
33§ 7 Abs. 3 Z 1 AlVG geht auf das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, zurück. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234) wurde festgehalten, dass zB verhindert werden solle, dass Personen Arbeitslosengeld erhalten, die von einer die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden selbstständigen Erwerbstätigkeit dermaßen zeitlich in Anspruch genommen werden, dass die Aufnahme einer Beschäftigung ausgeschlossen ist.
34 Ein Arbeitsloser ist wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hatsomit nur dann im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verfügbar, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Beschäftigung zumindest im Umfang derdurch § 7 Abs. 7 AlVG definierten Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen. Nicht verfügbar ist der Arbeitslose, wenn er durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahmeetwa eine (die Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG nicht ausschließende) Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege von Angehörigen oder eine Ausbildung oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse an der Aufnahme einer solchen Beschäftigung gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich in diesem Sinn insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Naturregelmäßig aus Umständen, die den Schluss zulassen, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. etwa VwGH 8.1.2012, 2010/08/0092; 17.10.2014, Ro 2014/08/0034, mwN; vgl. näher zu geringfügigen Erwerbstätigkeiten VwGH 16.2.1999, 97/08/0584). Die Umstände, die in diesem Sinn zu einem Fehlen der Verfügbarkeit führen, können nicht nur freiwillig übernommene Aufgaben und ausgeübte Tätigkeiten, sondern auch die Inanspruchnahme durch gesetzliche Verpflichtungen wie insbesondere Obsorgepflichten für minderjährige Kinder sein (vgl. dazu näher VwGH 23.4.2003, 2002/08/0275, mwN).
35Der mit der AlVGNovelle BGBl. I Nr. 104/2007 eingefügte § 7 Abs. 7 AlVG stellt eine Klarstellung hinsichtlich des zeitlichen (Mindest)Ausmaßes der „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG dar, hinsichtlich derer Arbeitssuchende sich zur Erfüllung des Kriteriums der Verfügbarkeit bereithalten müssen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0192). Dieses zeitliche Mindestmaß, das für die Verfügbarkeit erforderlich ist (Verfügbarkeitsgrenze), wurde mit 20 Stunden somit der Hälfte der Normalarbeitszeit festgelegt. Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 298 BlgNR 23. GP 8) handelt es sich bei dieser Mindestverfügbarkeit um eine zeitliche Inanspruchnahme, bei der davon ausgegangen werden kann, dass ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, um zumindest eine Teilzeitarbeit aufnehmen zu können. Bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder für behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht somit keine Betreuungsmöglichkeit, die eine Erwerbstätigkeit im größeren Umfang ermöglicht reicht es auch, wenn sich Arbeitssuchende für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
36In Konstellationen, in denen die Verfügbarkeit insoweit zeitlich eingeschränkt ist, dass eine arbeitslose Person nur zu bestimmten Tageszeiten einer Beschäftigung nachgehen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf abgestellt, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/08/0209, mwN). Die Verfügbarkeit ist somit nicht schon deshalb zu verneinen, weil ein Arbeitsloser zu den üblichen Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung („werktags tagsüber“) an der Aufnahme einer Beschäftigung etwa aufgrund von Betreuungspflichten verhindert ist. Sofern auch Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bzw.in den in § 7 Abs. 7 AlVG genannten Fällen von Betreuungspflichten16 Stunden zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, ist der Arbeitslose auch verfügbar, wenn er sich für die Aufnahme einer solchen Beschäftigung bereithält (vgl. VwGH 17.10.2014, Ro 2014/08/0034, mwN).
37Noch nicht auseinandergesetzt hat sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings bisher damit, für die Aufnahme konkret welcher am Arbeitsmarkt angebotener Beschäftigungen der Arbeitslose bereit sein muss, um im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG als verfügbar zu gelten; insbesondere auch nicht mit der im vorliegenden Fall relevanten Frage, ob die Verfügbarkeit zu verneinen ist, wenn die arbeitslose Person sich zwar für allgemein am Arbeitsmarkt vorkommende Beschäftigungen bereithält, aber keine Stellen angeboten werden, die ihr individuell nach § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zumutbar sind.
38Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ergibt sich insoweit, dass die arbeitslose Person sich nur für Beschäftigungen bereitzuhalten hat, die „versicherungspflichtig“ sind, somit der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Im Weiteren sind nur solche Stellen in die Prüfung der Verfügbarkeit einzubeziehen, die „üblicherweise“, somit regelmäßig und nicht nur ausnahmsweise, am Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. idS nochmals VwGH Ra 2015/08/0209).
39Nicht eindeutig erscheint dagegen, wie es zu verstehen ist, dass die arbeitslose Person nur dann im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wenn sie sich zur Aufnahme einer „den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren“ Beschäftigung bereithält. In dieser Wendung könnte man einen Verweis auf die von den individuellen Eigenschaften der arbeitslosen Person abhängigenKriterien der Zumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 und 3 AlVG erblicken. Bei einer solchen Sichtweise wäre eine arbeitslose Person nicht als verfügbar nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG anzusehen, wenn am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung auch von anderen Inanspruchnahmen im genannten Sinn (etwa durch Obsorgepflichten) üblicherweise keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen angeboten werden, die ihr persönlich zumutbar sind. Eine solche Auslegung hat im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor auch das AMS seiner Entscheidung zugrunde gelegt und daher geprüft, ob am Arbeitsmarkt dem Revisionswerber aufgrund seines Berufsschutzes zumutbare Stellen vorhanden sind (idS auch Zechner in Zdoutz/Zechner Arbeitslosenversicherungsgesetz [19. Lfg.] § 7 Rz 162/4, unter Verweis auf eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; für eine Prüfung der Verfügbarkeit im Rahmen [nur] der jeweiligen Branche Schörghofer in Pfeil/Auer Mayer/Schrattbaue r, AlV Komm [80. Lfg] § 7 Rz 18).
40Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG lässt aber auch eine Interpretation zu, wonach auf die objektive Zumutbarkeit der üblicherweise angebotenen Beschäftigungen abgestellt wird. Für ein solches objektives Verständnis scheint zu sprechen, dass in § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG jene Kriterien der Zumutbarkeit genannt werden, die an die jeweilige Arbeitsstelle anzulegen, aber unabhängig von den persönlichen Eigenschaften der arbeitslosen Person sind, nämlich die „gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften“. Darunter zu verstehen ist etwa die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten (vgl. dazu etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0301) sowie der kollektivvertraglichen Entgeltvorschriften (vgl. zu Mindestgehältern etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120). Bei einer solchen Sichtweise reicht es für die Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG aus, dass die Verfügbarkeit für solche üblicherweise angebotene, versicherungspflichtige Beschäftigungen gegeben ist, die bei rein objektiver Betrachtung zumutbar sind, während es nicht darauf ankommt, ob der arbeitslosen Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften eine Vermittlung auf diese Arbeitsstellen auch persönlich zumutbar ist.
41Zum Verständnis des Begriffs der Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG ist in diesem Zusammenhang auf den Zweck der Arbeitslosenversicherung und das von ihr insbesondere auch in Abgrenzung zur Pensionsversicherung abgedeckte Risiko Bedacht zu nehmen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Arbeitslosenversicherung das Risiko der Arbeitslosigkeit versichert. Sie dient in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt. Leistungen sind insoweit vorgesehen, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des AMS und des arbeitsfähigen und arbeitswilligenArbeitslosen nicht gelingt (vgl. VwGH 1.6.2017, Ro 2016/08/0016; 23.7.2024, Ra 2023/08/0103; jeweils mwN; idS auch VfGH 6.3.2023, G 296/2022 [VfSlg 20.595]).
42 Während die Arbeitslosenversicherung also das Risiko, keine Beschäftigung zu finden, abdeckt, fällt die Vorsorge für den Fall der eingetretenen fehlenden Arbeitsfähigkeit primär in den Aufgabenbereich der Pensionsversicherung (vgl. Schrattbauer in AlV Komm, 57. Lieferung [2019], § 8 Rz 1). Die Pensionsversicherung deckt mit dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ab (vgl. etwa OGH 16.1.2001, 10 ObS 347/00b, mwN).
43Im Einklang damit knüpft der Begriff der Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 AlVGals Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG (sowie iVm § 38 AlVG auch der Notstandshilfe) an das NichtVorliegen von Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG an. Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhält also nur, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinn des ASVG ist, wobei nach § 8 Abs. 3 AlVG insoweit auch eine Bindung zumindest an rechtskräftige Entscheidungen des Pensionsversicherungsträgers bzw. des Arbeitsund Sozialgerichts besteht (vgl. näher zur Bindung nach § 8 Abs. 3 AlVG VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010).
44 Die Absicherung durch die Arbeitslosenversicherung setzt im Allgemeinen somit dann ein, wennmangels Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG keine Absicherung durch die Pensionsversicherung besteht. Im Einklang damit wird im Gegenzug in der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes betont, dass zur Beurteilung des Vorliegens von Invalidität und Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich eine Arbeitsstelle finden werde, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung bestehe (etwa OGH 24.2.2015, 10 ObS 155/14p; sowie RISJustiz RS0084833, RS0084863, RS0084720).
45 Bei seiner Prüfung, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, stellt der Oberste Gerichtshof grundsätzlich darauf ab, ob der Versicherte aufgrund seines Leistungskalküls noch indurch § 255 bzw. § 273 ASVG (je nach Bestehen eines Berufsschutzes) definierten Verweisungsberufen einsetzbar ist, die in ausreichender Zahl auf dem gesamten österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden sind, wobei eine Mindestzahl von österreichweit 100 derartigen Arbeitsplätzen als ausreichend angesehen wird (vgl. näher unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen etwa OGH 8.10.1996, 10 ObS 2339/96k; RISJustiz RS0084568, RS0084772, RS0085078). Lediglich in Fällen, in denen einem Versicherten aus medizinischen Gründen Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht möglich sind, kommt es darauf an, ob es am regionalen durch Tagespendeln erreichbaren Arbeitsmarkt noch eine ausreichende Zahl von (offenen oder besetzten) Stellen in Verweisungsberufen gibt (vgl. RISJustiz RS0084415, RS0084939), wobei die Grenze von der Rechtsprechung bei etwa 30 Arbeitsplätzen gezogen wird (OGH 17.4.2018, 10 ObS 28/18t, mwN; RISJustiz RS0084415 [T9]).
46 Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls nicht als invalid oder berufsunfähig, wer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch verrichten kann (vgl. etwa OGH 11.2.2025, 10 ObS 8/25m, mwN; RISJustiz RS0084322), wobei es in diesem Fall auch keiner Untersuchung über die Zahl der Arbeitsplätze in Verweisungsberufen bedarf (RISJustiz RS0110071) und es auch nicht relevant ist, wenn in dem bisher ausgeübten (erlernten) Beruf in Folge von Änderungen des Arbeitsmarktes nur mehr wenige (oder auch keine) Arbeitsplätze vorhanden sind (RISJustiz RS0084410). Auch insoweit betont der Oberste Gerichtshof, dass es in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung falle, wenn durch Veränderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr in dieser Form nachgefragt würden (vgl. OGH 30.6.2015, 10 ObS 7/15z; RISJustiz RS0085056).
47Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung nach § 9 Abs. 2 AlVG setzt insbesondere voraus, dass die Arbeitsstelle den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet (vgl. zur Nachforschungspflicht des AMS insoweit etwa VwGH 29.10.2008, 2007/08/0062) sowie in angemessener Zeit erreichbar ist. Hinsichtlich der Angemessenheit der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes stellt § 9 Abs. 2 AlVG auf die tägliche Wegzeit für Hinund Rückweg vom Wohnort der arbeitslosen Person ab (vgl. dazu näher etwa VwGH 3.9.2024, Ra 2023/08/0079). Ein Wohnortwechsel wird von der arbeitslosen Person dagegen anders als grundsätzlich bei der Prüfung der Invalidität und Berufsunfähigkeitnicht verlangt (allerdings allenfalls die Nutzung einer Unterkunft am Arbeitsort). Zu einer weiteren Einschränkung des Feldes der zumutbaren Tätigkeiten kommt es aufgrund eines Berufsschutzes nach dem ersten Satz des § 9 Abs. 3 AlVG sowie allenfalls auch ergänzend zu einem Berufsschutzauch durch den Entgeltschutz nach den weiteren Sätzen des § 9 Abs. 3 AlVG, wonach die Zumutbarkeit einer Beschäftigung in einem anderen Beruf (vgl. zu diesem Begriff VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210) oder eine Teilzeitbeschäftigung von der Einhaltung der in der Bestimmung genannten durch den bisherigen Arbeitslohn definierten Entgeltgrenzen abhängig ist.
48Stellt man die Voraussetzungen der Invalidität und der Berufsunfähigkeit den Kriterien der Zumutbarkeit von Beschäftigungen nach § 9 AlVG gegenüber, könnenselbst wenn kein Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG (mehr) bestehtFälle vorkommen, in denen Arbeitssuchende nicht invalid oder berufsunfähig sind, dennoch aber keine (offenen oder besetzten) Stellen am Arbeitsmarkt vorhanden sind, die ihnen nach den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften zumutbar sind. Das ist auch wenn keine anderweitige Inanspruchnahme (etwa durch Obsorgepflichten) bestehtinsbesondere etwa bei Arbeitssuchenden möglich, die einerseits trotz eines stark eingeschränkten Leistungskalküls noch auf einen oder einzelne am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt ausreichend vorkommende Verweisungsberufe verwiesen werden können, sodass sie nicht invalid oder berufsunfähig sind, die andererseits jedoch von ihrem entlegenen Wohnort keine am Arbeitsmarkt vorkommenden (offenen oder besetzten) Stellen in angemessener Zeit im Sinn von § 9 Abs. 2 AlVG erreichen können, die ihnen nach ihnen körperlichen Fähigkeiten zumutbar sind.
49Wie auch der vorliegende Fall zeigt, kann sich diese Problematik umso mehr bei Personen stellen, bei denen in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft durch einen Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG das Feld der zumutbaren Tätigkeiten (noch weiter) eingeschränkt ist. Dazu, dass trotz Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 AlVG keine individuell zumutbaren Stellen vorhanden sind, kann es unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes etwa auch in Fällen kommen, in denen Invalidität oder Berufsunfähigkeit nur deshalb nicht besteht, weil die gesundheitlich eingeschränkte arbeitssuchende Person ihren erlernten Beruf noch ausüben kann, obwohl tatsächlich nur mehr wenige (oder auch keine) Arbeitsplätze in diesem Beruf vorhanden sind.
50Ginge man in solchen Fällen davon aus, dass nicht invalide oder berufsunfähige und daher nach § 8 Abs. 1 AlVG als arbeitsfähig anzusehende Personen nur deshalb nicht als verfügbar nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG anzusehen wären, weil aufgrund eines Zusammenwirkens ihrer individuellen Eigenschaften und Umstände wie ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, ihres Wohnorts sowie ihres bisherigen Berufes und damit eines Berufs oder Entgeltschutzes am Arbeitsmarkt keine üblicherweise vorkommenden versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten vorhanden sind, die ihnen auch zumutbar sind, stünden weder Leistungen aus der Pensions noch aus der Arbeitslosenversicherung zu und bestünde in diesem Sinn eine Lücke in der sozialen Absicherung.
51Dass der Gesetzgeber eine solche Wirkung der Kriterien der Verfügbarkeit beabsichtigt hätte, ist den bereits genannten Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG (ErlRV 72 BlgNR 20. GP 234) und § 7 Abs. 7 AlVG (ErlRV 298 BlgNR 23. GP 8) nicht zu entnehmen. Nach den schon oben zitierten Ausführungen in den Materialien scheint die Zielrichtung der Einführung der Verfügbarkeit nach diesen Bestimmungen vielmehr allein gewesen zu sein, Personen, die im bereits genannten Sinn durch eine andere Inanspruchnahme oder rechtliche Hindernisse generell an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert werden, vom Bezug von Arbeitslosengeld auszuschließen. Es findet sich dagegen kein Hinweis darauf, dass beabsichtigt gewesen wäre, auch Personen zu erfassen, die sich zwar für die Aufnahme von üblicherweise vorkommenden, versicherungspflichtigen und daher die Arbeitslosigkeit beendendenBeschäftigungen in dem in § 7 Abs. 7 AlVG genannten zeitlichen Ausmaß bereithalten, aber nicht auf ihnen individuell nach § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zumutbare Beschäftigungen vermittelbar sind.
52Auch ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber bei den Kriterien der Zumutbarkeit in § 9 Abs. 2 und 3 AlVG, deren Definition maßgeblich auf BGBl. I Nr. 77/2004 zurückgeht, davon ausgegangen wäre, dass die damit definierten Einschränkungen der Zulässigkeit der Vermittlung von Beschäftigungen auch bewirken könnten, dass die Arbeitssuchenden nicht nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verfügbar wären. Ausweislich der Materialien (ErlRV 464 BlgNR 22. GP 5) wurde vielmehr etwa gerade nicht angenommen, dass ein Fehlen von Stellen, die der arbeitslosen Person aufgrund ihres Berufsschutzes zumutbar sind, dazu führt, dass sie nicht verfügbar wäre und daher aus dem Bezug und damit aus der Betreuung durch das AMS herausfiele. Vielmehr wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage festgehalten, dass in Fällen, in denen „keine Aussicht auf eine Rückkehr in den bisherigen Beruf“ bestehe, bei der Vermittlung von Beschäftigungen durch das AMS „keine wertvolle Zeit versäumt werden“ solle.
53Damit ist der Auslegung, wonach in § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG hinsichtlich des Kriteriums der Zumutbarkeit ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der Vorzug zu geben. Für die Verfügbarkeit reicht es daher im genannten Sinn, wenn die arbeitslose Person für solche üblicherweise, also nicht bloß ausnahmsweise, auf dem Arbeitsmarkt angebotene versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stundenbzw. in dem in § 7 Abs. 7 AlVG genannten Fall von Betreuungspflichten von mindestens 16 Stunden bereit ist, die ihrer Art nach objektiv zumutbar sind, somit gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften etwa hinsichtlich der Arbeitszeiten und der gezahlten Löhne entsprechen. Darauf, ob diese Stellen der arbeitslosen Person auch nach ihren persönlichen Eigenschaften und Umständen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zumutbar sind, kommt es dagegen nicht an.
54Die Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit von am Arbeitsmarkt angebotenen Stellen nach § 9 AlVG ist daher kein Teil der Prüfung der Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine ihm nach seinen persönlichen Eigenschaften zumutbare Stelle anzunehmen, ist vielmehr erst im Zusammenhang mit der Arbeitswilligkeit nach § 9 AlVG zu prüfen (vgl. idS VwGH 20.10.1999, 97/08/0485, mwN). Insoweit ist auch zu beachten, dass ein Arbeitsloser vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden kann, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0004, mwN). Ob tatsächlich keine individuell zumutbaren Stellen vorhanden sind, kann sich somit vielfach erst aufgrund von Vorstellungsgesprächen der Arbeitssuchenden mit den Arbeitgebern ergeben.
55Die Verfügbarkeit des Revisionswerbers nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG konnte daher nicht mit der wie oben dargestellt allerdings ohnehin auch nicht ausreichend begründeten Annahme verneint werden, dass nach 13:00 Uhr am Arbeitsmarkt keine dem Revisionswerber aufgrund seines Berufsschutzes zumutbaren Stellen vorhanden gewesen seien. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob ausgehend von den zeitlichen Einschränkungen des Revisionswerbers bzw. des Ausmaßes, in dem er sich dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende und daher bei objektiver Betrachtung nicht unzumutbareversicherungspflichtige Stellen im Ausmaß der Verfügbarkeitsgrenze nach § 7 Abs. 7 AlVG am Arbeitsmarkt vorhanden waren.
56 Bei Beurteilung der zeitlichen Einschränkungen des Revisionswerbers bzw. des Ausmaßes, in dem er sich dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, hatte neben der Inanspruchnahme des Revisionswerbers durch die Betreuung seiner Kinder allerdings auch das von ihm zumindest bis 4. Oktober 2023betriebene Fachhochschulstudium nicht unberücksichtigt zu bleiben (vgl. VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0179, mwN; soweit dieses Studium nicht ohnehin nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG der Annahme von Arbeitslosigkeit und damit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegenstanden ist, wozu wie oben dargestellt eindeutige Sachverhaltsfeststellungen fehlen). Ebenso in die Beurteilung der Verfügbarkeit einzubeziehen war die zeitliche Einschränkung, die sich aus der vom Revisionswerber ausgeübten geringfügigen Erwerbstätigkeit ergeben hat (vgl. nochmals VwGH 16.2.1999, 97/08/0584).
57 Zur Beurteilung der Verfügbarkeit wären daher auch konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu der vom Revisionswerber absolvierten Ausbildung etwa den von ihm besuchten Lehrveranstaltungen und seinem Zeitaufwand erforderlich gewesen; sowie auch konkret dazu, welche Änderungen sich insoweit im zu beurteilenden Zeitraum 1. September bis 15. Oktober 2023 unter Berücksichtigung der Unterbrechung des Studiums tatsächlich ergeben haben.
58Da die Prüfung der Verfügbarkeit des Revisionswerbers nach § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 7 AlVG durch das Bundesverwaltungsgericht somit nicht der Rechtslage entsprach, waren die angefochtenen Erkenntnisse gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
59 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
60Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Dezember 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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