Unstrittig ist, dass der Betreffende die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ("große Anwartschaft") erfüllt. Er gilt während seiner Ausbildung als arbeitslos, sodass nur seine Verfügbarkeit zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, und vom 17. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034).
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