JudikaturVwGH

Ra 2024/08/0048 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2025

Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht hinsichtlich einzelner Bestimmungen anderes angeordnet hat - zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (vgl. VwGH 4.4.2024, Ra 2022/08/0132, mwN). Bei Prüfung, ob die Leistung zuzuerkennen ist, hat die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren auch das VwG) somit die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung ihrer (seiner) Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2023/08/0097, mwN). Ergibt sich später, dass die Zuerkennung der Leistung gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung nach § 24 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG (hinsichtlich der Notstandshilfe iVm § 38 AlVG) zu widerrufen, bzw. wenn die Bemessung fehlerhaft war, die Leistung rückwirkend zu berichtigen (vgl. näher etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, 0039 und 0040, mwN).

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