Nur in Bezug auf Gutachten kann nicht von einer strikten Bindungswirkung, sondern bloß von einer Verpflichtung zur vorrangigen Heranziehung im Verfahren nach dem AlVG ausgegangen werden (vgl. dazu etwa VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, VwSlg 18592 A/2013).
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