IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 27.10.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 23.10.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.10.2025 als Abwascher und Hausmeister beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto € 2050 zuzüglich Unterkunft und Verpflegung zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vorhalt, wonach seine Bewerbung nach der Vorauswahl durch das AMS Kufstein nicht an den Dienstgeber weitergeleitet worden sei, an, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er nach seiner Interpretation keine Vereitelung sehe.
Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 15.10.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 15.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Abwascher und Hausmeister beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass ihm vorgeworfen werde, dass er durch den Satz „Ich wohne in Niederösterreich, aber diese Stelle wurde mir vom AMS zugewiesen“ eine Vereitelung begangen habe. Dies sei keinesfalls seine Absicht gewesen. Dieser Satz sei lediglich eine sachliche Information gewesen und habe verdeutlichen sollen, dass er die Stelle über eine Zuweisung des AMS erhalten habe. Er habe sich ernsthaft um die Stelle bemüht und habe transparent über den Vermittlungsweg informieren wollen. Dass dieser Satz nun als Vereitelung interpretiert werde, sie für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.02.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Bewerbungs-Email des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass er an verfahrensgegenständlichem Stellenangebot nicht interessiert sei. Er habe durch seine Ausführungen in seinem Email sein mangelndes Interesse an der angebotenen Stelle zum Ausdruck gebracht und habe er dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Mit Schreiben vom 09.03.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16.03.2026 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 08.04.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 16.07.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 21.03.2024 bezieht er Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Betreuungspflichten.
Am 14.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Abwascher und Hausmeister (Vollzeitbeschäftigung, 40 Wochenstunden) beim Dienstgeber XXXX vom AMS zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass es sich um eine Stelle in XXXX , Tirol, handelt und Arbeitsbeginn der 11.12.2025 wäre. Weiters geht aus dem Stellenangebot hervor, dass bei Bedarf Unterkunft und Verpflegung geboten werden. Als Anforderungsprofil wurden Geschirrreinigung, Besteck- und Gläserreinigung, Müllentsorgung, allgemeine Reinigungskenntnisse, Kleinreparaturen (Hauswartung) sowie allgemeine anfallende Hilfstätigkeiten genannt. Zu den Bewerbungsmodalitäten wurde angeführt, dass die Stelle über ein Vorauswahlverfahren des AMS Kufstein besetzt werde und die Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf mit Foto, Zeugnisse, etc.) per Post oder E-Mail an das AMS Kufstein zu senden sind.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge am 15.10.2025 ein E-Mail an das AMS Kufstein mit folgendem Inhalt geschickt: „Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit bewerb ich mich für die von ihnen ausgeschriebene Stelle. leider besitze ich keine berufserfahrung in der gastro oder als hausmeister. Ich wohne in niederösterreich aber diese stelle wurde mir vom ams zugewiesen. Mit freundlichen Grüße […].“
Diesem E-Mail beigelegt war ein Lebenslauf des Beschwerdeführers ohne Foto.
Das AMS Kufstein hat die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Mit Bescheiden des AMS vom 15.09.2023 und 21.08.2025 wurden bereits Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ledig ist und keine Betreuungspflichten hat, ergibt sich aus seinem Antrag auf Notstandshilfe.
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 14.10.2025 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Das Bewerbungs-Email des Beschwerdeführers vom 15.10.2025 liegt im Akt ein.
Die Feststellung, wonach dem Bewerbungs-Email ein Lebenslauf des Beschwerdeführers ohne Foto beigelegt war, ergibt sich aus AS 9 des Verwaltungsaktes.
Die Feststellung, dass das AMS Kufstein die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet hat, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Die Bescheide des AMS vom 15.09.2023 und 21.08.2025 liegen im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln an der Donau.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Abwascher und Hausmeister beim Dienstgeber XXXX zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem AMS am 23.10.2025 vermeint, dass er nicht umziehen und nicht in einem anderen Bundesland arbeiten wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass – wie sich aus dem Stellenangebot ergibt – seitens des Dienstgebers bei Bedarf Unterkunft und Verpflegung angeboten wurden und die Stelle daher als zumutbar anzusehen ist. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Betreuungspflichten zu erfüllen hat, die einer Vermittlung in ein anderes Bundesland entgegenstehen würden (vgl. VwGH vom 15.12.2025, Ra 2024/08/0106: „Ein Wohnortwechsel wird von der arbeitslosen Person dagegen - anders als grundsätzlich bei der Prüfung der Invalidität und Berufsunfähigkeit - nicht verlangt (allerdings allenfalls die Nutzung einer Unterkunft am Arbeitsort).“).
Der Beschwerdeführer hat sich nicht ordnungsgemäß für verfahrensgegenständliche Stelle beworben. So hat er ein Bewerbungs-Email mit dem in den Feststellungen angeführten Inhalt an das AMS Kufstein geschickt. Diesem Email beigelegt war ein Lebenslauf ohne Foto, obwohl im Stellenangebot dezidiert ein Lebenslauf mit Foto gefordert ist. Zu den Formulierungen im Bewerbungs-Email ist festzuhalten, dass diese geeignet sind, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. So wird darin lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer weder über Berufserfahrung in der Gastro noch als Hausmeister verfüge, sowie, dass er in Niederösterreich wohne, ihm die Stelle jedoch vom AMS zugewiesen worden sei. Relativierungen beispielsweise dahingehend, dass er sich trotz mangelnder Erfahrung jedoch sehr wohl einarbeiten könnte, finden sich nicht in seinen Ausführungen. Ein ernsthaftes Bemühen um die verfahrensgegenständliche Stelle – wie in der Beschwerde behauptet – kann in diesen Formulierungen in keiner Weise erkannt werden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2026 um Beantwortung der Fragen, mit welchem Teil des Email-Inhalts er sich entsprechend seinem Beschwerdevorbringen ernsthaft um die Stelle bemüht habe bzw. wo dem Text eine positive Eigenschaft aus Dienstgebersicht zu entnehmen sei, ersucht wurde. In der, in Beantwortung des Parteiengehörs am 08.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, Stellungnahme ist der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Frage der Sichtweise eines Dienstgebers eingegangen und stellte er lediglich die Behauptung in den Raum, dass seinerseits die Bereitschaft bestanden habe, die Tätigkeit auszuüben und sich entsprechend einzuarbeiten. Entsprechende Ausführungen, die auf eine solche Bereitschaft hindeuten, finden sich im Bewerbungs-Email jedoch nicht einmal ansatzweise.
In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass die Bewerbung keinerlei Aussagen über die Motivation des Beschwerdeführers oder Hinweise auf sein Interesse an der angebotenen Stelle enthält. Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. VwGH vom 03.04.2025, Ra 2025/08/0022). Gegenständlich handelte es sich zwar um kein Vorstellungsgespräch, aber hat der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungs-Email den Eindruck vermittelt, dass er sich nur beworben hat, um seinen Verpflichtungen dem AMS gegenüber nachzukommen.
Der Beschwerdeführer hat daher in einer Gesamtschau durch seine in seinem Bewerbungs-Email getätigten Ausführungen eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt und hat er dadurch seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt (vgl. VwGH vom 29.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/08/0026, Rz 9). Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass aufgrund der Formulierung seines Bewerbungs-Emails der Eindruck erweckt wird, dass er kein Interesse an einer Anstellung hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch zumindest in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Festzuhalten ist, dass das völlige Ausblenden des Empfängerhorizonts das Vorliegen von bedingtem Vorsatz bestätigt, zumal sich die beim Beschwerdeführer – seinen Behauptungen zufolge – angeblich vorhandene Bereitschaft, die Tätigkeit auszuüben und sich entsprechend einzuarbeiten, im Bewerbungstext in keiner Weise wiederfindet.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Zumal mit Bescheiden des AMS vom 15.09.2023 und 21.08.2025 bereits Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden und seitdem keine neue Anwartschaft erworben wurde, ist der gegenständlich ausgesprochene Anspruchsverlust von 56 Tagen (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher nicht zu beanstanden.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG orientiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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