Ro 2016/08/0016 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Arbeitslosenversicherungsrecht versichert (im Wesentlichen) nur das Risiko der Arbeitslosigkeit und dient in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt. Leistungen sind nur insoweit vorgesehen, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des AMS und des Arbeitslosen nicht gelingt. Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die im Rahmen einer vom Gesetz gebildeten solidarischen Riskengemeinschaft der von Arbeitslosigkeit potenziell Betroffenen aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Dienstgeber finanziert werden (vgl. § 2 AMPFG), sind dagegen keine (bzw. jedenfalls nicht vorrangig) familienpolitischen Leistungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. April 2008, 2007/08/0196, vom 25. April 2007, 2005/08/0061, und vom 23. April 2003, 2002/08/0275).