Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben, dann bedarf es keiner Untersuchungen über die Zahl der Arbeitsplätze in anderen Berufen, den sogenannten Verweisungsberufen (SSV-NF 1/23; vgl auch SSV-NF 1/68; SSV-NF 3/2; 10 ObS 307/92; 10 ObS 98/93; 10 ObS 145/95; 10 ObS 16/97v).
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