Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des Dr. D M B in W, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2024, W164 2257509 1/4E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) sprach mit Bescheid vom 31. Mai 2022 aus, dass der Revisionswerber für näher genannte Zeiträume in den Jahren 2005, 2006, 2008 bis 2011, 2016 und 2017 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Unter einem wurden für diese Zeiträume die Beitragsgrundlagen des Revisionswerbers in der Pensionsversicherung festgestellt (Spruchpunkt 2.).
2 Der Revisionswerber erhob Beschwerde und brachte darin unter anderem vor, die (damalige) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) habe mit Schreiben vom 28. Jänner 2019 die Pflichtversicherung nach dem GSVG für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2008 bis 2011 „rückwirkend storniert“. Dieser Ausspruch sei bindend. Die Beiträge seien verjährt.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrieblich im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tätig gewesen. Seine Einkünfte aus dieser betrieblichen Tätigkeit hätten im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die jeweils maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten. Bei dem an den Revisionswerber gerichteten Schreiben der SVA vom 28. Jänner 2019 habe es sich nicht um einen Bescheid gehandelt, sodass keine Bindungswirkung eingetreten sei. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei auch nicht verjährt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Schreiben der SVA vom 28. Jänner 2019 keinen Bescheid darstelle. Der Versicherungsträger habe insoweit mitgeteilt, die Pflichtversicherung für die Jahr 2008 bis 2011 zu „stornieren“. Daraus ergebe sich, dass rechtsgestaltend über das Versicherungsverhältnis abgesprochen worden sei. Es sei somit insoweit eine rechtskräftige und bindende Entscheidung vorgelegen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen, können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist , so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell (vgl. VwGH 10.3.2023, Ra 2022/04/0146, mwN). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0033, mwN).
10 Das gegenständliche Schreiben der SVA vom 28. Jänner 2019 ist nicht als Bescheid bezeichnet und weist auch nicht die für einen Bescheid typische Gliederung sowie auch keine Rechtsmittelbelehrung auf (vgl. insoweit VwGH 21.11.2023, Ra 2021/10/0122). Außer dem Satz, auf den der Revisionswerber sich bezieht, wonach aufgrund von ihm vorgelegter Unterlagen die Pflichtversicherung für die Jahre 2008 bis 2011 „storniert“ werde, finden sich in dem Schreiben auch Mitteilungen über die Höhe des derzeitigen Rückstands am Beitragskonto, die Verlängerung einer Stundung der offenen Beiträge bis 28. Februar 2019 und die Angabe des Kontos, auf das die Beiträge einzuzahlen sind. Neben den für einen Brief typischen Höflichkeitsfloskeln enthält das Schreiben abschließend auch die Mitteilung, dass der Versicherungsträger, soweit der Revisionswerber „noch Fragen“ habe, „gerne zur Verfügung“ stehe.
11 In einer Gesamtschau des Inhalts dieses Schreibens erweist sich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unvertretbar, wonach sich ergebe, dass die Mitteilung über die Pflichtversicherung informativen Charakter gehabt habe und somit kein normativer (rechtsfeststellender) Abspruch der SVA vorgelegen sei. Schon deshalb vermag die Revision insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Im Übrigen hat das Schreiben nach dem Akteninhalt ohnehin weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der/des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufgewiesen, sodass auch deshalb ein Bescheid nicht als erlassen angesehen werden könnte (vgl. dazu näher etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2021/08/0043, mwN).
12 Der Revisionswerber macht im Weiteren unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts sei hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2008 bis 2011 das Recht auf Einforderung verjährt.
13 Nach dem nicht zweifelhaften Spruch des Bescheides der SVS vom 31. Mai 2022 wurden für näher genannte Zeiträume einerseits die Pflichtversicherung des Revisionswerbers (Spruchpunkt 1.) sowie andererseits die Beitragsgrundlagen (Spruchpunkt 2.) festgestellt. Ein darüber hinaus gehender Abspruch insbesondere eine Vorschreibung von Beiträgen zur Zahlung erfolgte dagegen nicht.
14 In Hinblick auf die Eindeutigkeit des Spruchs ist insoweit auch nicht relevant, dass die SVS in der Begründung ihres Bescheides auch ausgeführt hat, welche Beiträge demnach zu entrichten wären. Die Begründung eines Bescheides ist nämlich nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit (von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen) keine Bindungswirkung. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruchs des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zur (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruchs heranzuziehen ist (vgl. VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0082, mwN).
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0194, mwN). Auch die Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ging daher ungeachtet der Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Zahlungsverpflichtung des Revisionswerbers in seiner Entscheidungsbegründung nicht über den Abspruch der SVS in ihrem Bescheid vom 31. Mai 2022 hinaus.
16 Die Pflichtversicherung und die Beitragsgrundlagen können aber auch für Zeiträume festgestellt werden, bezüglich derer die Verpflichtung zur Leistung von Versicherungsbeiträgen verjährt ist. Die Möglichkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und auch der Beitragsgrundlagen ist demnach unverjährbar (vgl. VwGH 30.9.2021, Ro 2017/08/0006; 20.2.2008, 2008/08/0026; jeweils mwN). Damit hängt das Schicksal der Revision nicht von den vom Revisionswerber insoweit aufgeworfenen Fragen ab.
17 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.