Die Pflichtversicherung und die Beitragsgrundlagen können auch für Zeiträume festgestellt werden, bezüglich derer die Verpflichtung zur Leistung von Versicherungsbeiträgen verjährt ist. Die Möglichkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und auch der Beitragsgrundlagen ist demnach unverjährbar (vgl. VwGH 30.9.2021, Ro 2017/08/0006; 20.2.2008, 2008/08/0026; jeweils mwN).
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