Ro 2016/08/0016 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Artikel 2 der Richtlinie 79/7/EWG den Begriff der "Erwerbsbevölkerung" wohl sehr weit dahin definiert, dass er alle Arbeitnehmer und Selbständige einschließlich der Arbeitsuchenden umfasst; jedoch ist die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar, die dem Arbeitsmarkt niemals zur Verfügung standen oder ihm nicht mehr zur Verfügung stehen, ohne dass der Grund dafür im Eintritt eines der in der Richtlinie genannten Risiken liegt (vgl. die Urteile des EuGH vom 1. Februar 1996, C-280/94, Posthuma-van Damme, und vom 14. Dezember 1995, C-444/93, Megner und Scheffel). Der EuGH hat daher insbesondere eine Anwendbarkeit der Richtlinie auf Frauen, die dem Arbeitsmarkt wegen Kindererziehung und Versorgung des Familienhaushaltes nicht zur Verfügung stehen, verneint (vgl. die Urteile des EuGH vom 11. Juli 1971, C-31/90, Johnson, und vom 27. Juni 1989, 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele). Das Risiko der Schwangerschaft und Mutterschaft ist von der Richtlinie nach deren Art. 3 nicht umfasst (vgl. Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht6, Art. 4 RL 79/7/EWG, Rz 7; sowie in diesem Sinn auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19. November 2013, 10 ObS 118/13w). Die Richtlinie 79/7/EWG ist daher auf die hier Betroffene, die im strittigen Zeitraum aufgrund ihrer Schwangerschaft dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand, nicht anwendbar. Ein Eingehen auf ihr Vorbringen, aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts dürften in Anwendung dieser Richtlinie die Bestimmungen über die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nach § 7 AlVG in ihrem Fall nicht angewendet werden, erübrigt sich somit.