JudikaturVwGH

Ra 2024/08/0048 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2025

In § 12 Abs. 4 AlVG wird allein auf die Dauer abgestellt, die die Ausbildung in ihrer Gesamtheit aufweist. Länger dauernde Ausbildungen, wobei nach den Gesetzesmaterialien (505 BlgNR 23. GP 13 f) insbesondere "klassische" Hochschulstudien angesprochen sind, sollen der Annahme von Arbeitslosigkeit generell nur bei Erfüllung der "großen Anwartschaft" nicht entgegenstehen. Maßgeblich ist somit die planmäßige Gesamtdauer der Ausbildung nach den für sie geltenden Regelungen, wie etwa der Ausbildungsordnung, dem Lehr- oder Studienplan bzw. Curriculum. Übersteigt die Dauer einer Ausbildung in diesem Sinn drei Monate, wird sie von der Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG erfasst. Dies gilt nach der mit der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 geschaffenen Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG lediglich dann nicht, wenn eine längere Ausbildung in Teilen absolviert wird und der innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten fallende Teil der Ausbildung drei Monate nicht übersteigt. (hier: Bei einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule wird in Hinblick auf die drei Monate überschreitende Gesamtdauer des Studiums [vgl. § 3 Abs. 2 Z 2 iVm § 8 Abs. 3 Z 3 FHG] die Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG somit nicht erfüllt.)

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