Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem VwG zulässig. Soweit sich eine Änderung des Antrags im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG hält (also das Wesen der Sache nicht verändert wird) und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten ist, hat das VwG über den geänderten Antrag in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071).
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