Ra 2018/08/0210 1 – Vwgh Rechtssatz
Rückverweise
Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, ist es auch nicht unzulässig, zur - der beschwerdeführenden Partei freistehenden - Begründung des Vorlageantrags neue Argumente und Tatsachen anzuführen.
nach den weiteren Sätzen des § 9 Abs. 3 AlVG, wonach die Zumutbarkeit einer Beschäftigung in einem anderen Beruf (vgl. zu diesem Begriff VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210) oder eine Teilzeitbeschäftigung von der Einhaltung der in der Bestimmung genannten - durch den bisherigen Arbeitslohn definierten - Entgeltgrenzen abhängig ist.…