W269 2331329-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.10.2025, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Notstandshilfe vom 24.09.2025 wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Das Kostenbegehren wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 20.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandhilfe vom 24.09.2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des AMS XXXX vom 12.12.2024 der Notstandshilfebezug mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Weiteren Anträgen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 03.02.2025 und 26.03.2025 sei mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Erkenntnissen die Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
Der Beschwerdeführer sei seitens des AMS dazu aufgefordert worden, im Rahmen einer allfälligen neuerlichen Antragstellung darzulegen, aus welchen Gründen sich der für den Bescheid vom 12.12.2024 maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitig geändert habe. Dem sei der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen. Zudem habe er in den Antragsformularen jeweils den Satz, „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt und dadurch erneut zum Ausdruck gebracht, dass er eine Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehne.
Da es keinen Hinweis darauf gebe, dass sich seit der rechtskräftigen Einstellung seiner Notstandshilfe ab 29.10.2024 an seiner grundsätzlichen Ablehnung von Vermittlungen durch das AMS etwas geändert habe, sei der Antrag vom 24.09.2025 auf Notstandshilfe wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid das rechtsstaatliche Prinzip verletze und Willkür ausübe. Der Beschwerdeführer zitierte zudem Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer beantragte ferner u. a. Kostenersatz.
3. Am 07.01.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme verwies das AMS zur Vorgeschichte auf die Gerichtsakten zu W228 2301123-1, W266 2299331-1, W262 2313907-1, W164 2315241-1, W164 2315242-1, W164 2315671 und W164 2316382-1, insbesondere die hierzu ergangenen Erkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe bei unveränderter Sach- und Rechtslage am 24.09.2025 neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, wobei er durch Schwärzung des Satzes, „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ im Antragsformular wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, dass Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung sei und insofern kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS bestehe.
Der Beschwerdeführer sei nach Ansicht des AMS daher unverändert (fortlaufend) nicht bereit, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weder eine Beschäftigung tatsächlich angetreten, noch sonstige nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen. Nach Ansicht des AMS liege daher entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könne.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
5. Mit Eingabe vom 21.01.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin dieser auf mehrere rechtliche Grundlagen verwies, wonach die Arbeitsvermittlung einem Privatrechtsregime unterliege und die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung jedenfalls freiwillig zu erfolgen habe. Aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1 AlVG würden sich keine rechtlichen Pflichten ergeben. Österreich sei ein Rechtsstaat und versuche er mit den Antragstellungen seine gesetzlichen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen. Er erfülle die gesetzlichen Anforderungen für den Anspruch auf Notstandshilfe und sei seine Arbeitswilligkeit gegeben. Niemals habe die belangte Behörde seine aus eigenem Antrieb getätigten Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung beanstandet.
Entschiedene Sache liege gegenständlich nicht vor, da der Bescheid vom 12.12.2024 nicht von der belangten Behörde, sondern von einer anderen Behörde stamme und Gegenstand dieses Bescheides jedenfalls nicht ein Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 12.12.2024 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX unter Spruchpunkt I. aus, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt werde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2025 und am 26.03.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX jeweils einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. In den Antragsformularen wurde unter Punkt 13 der Satz, „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt.
Diesen Anträgen wurde vom AMS mit Bescheiden (vom 06.02.2025 hinsichtlich des Antrages vom 03.02.2025 bzw. vom 31.03.2025 hinsichtlich des Antrages vom 26.03.2025) mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Antrages vom 03.02.2025 (Bescheid vom 06.02.2025) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2025 zur Zl. W262 2313907-1/12E rechtskräftig abgeschlossen, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Auch das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Antrages vom 26.03.2025 (Bescheid vom 31.03.2025) wurde inzwischen mit Erkenntnis vom 16.02.2026 zur Zl. W289 2315236-1/7E rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Im Antragsformular schwärzte der Beschwerdeführer (erneut) unter Punkt 13 den Satz, „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Der gegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld vom 24.09.2025 liegt im Verwaltungsakt ein, wobei auf der Seite 4 unter Punkt 13 desselben die vom Beschwerdeführer vorgenommene Schwärzung ersichtlich ist.
Die Feststellungen zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Einsichtnahme in diese Entscheidungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig; sie ist auch berechtigt.
Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet samt Überschrift:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
3.3. Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d. h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163, mwN).
Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann dabei die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163, mwN).
3.4. Konkret zum Beschwerdefall:
Im vorliegenden Fall verneint die belangte Behörde das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sachverhalt mit der Begründung, es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich seit der rechtskräftigen Einstellung der Notstandshilfe ab 29.10.2024 an der grundsätzlichen Ablehnung des Beschwerdeführers von Vermittlungen durch das AMS etwas geändert habe.
Dabei übersieht die Behörde aber, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) – sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen zu beurteilen sind (vgl. VwGH 18.10.2023, Ra 2022/08/0121).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 13.2.2025, Ra 2024/08/077, mwN). Im Falle der Abweisung eines Antrages auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erstreckt sich – wenn kein Endpunkt des Zeitraumes, über welchen die Behörde abspricht, in ihrem Bescheid festgelegt wird – der Zeitraum, über den abgesprochen wird, von der Geltendmachung bis zur Erlassung, also Zustellung des Bescheides oder des (abweisenden) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106).
Da der Tag der Geltendmachung im gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 24.09.2025 somit einen neuen Anspruchszeitraum begründen würde, liegt aber nicht dieselbe Sache vor, wie die bereits mit Bescheid vom 12.12.2024 (rechtskräftig) entschiedene.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Schluss kommt, dass sich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 24.09.2025 als rechtswidrig erweist, ist der gegenständliche Bescheid des AMS im Rahmen einer Sachentscheidung aufzuheben (vgl. VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311).
Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nunmehr meritorisch, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 17 VwGVG iVm 74 Abs 1 AVG. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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