Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des Mag. T G in S, vertreten durch Mag. Reinhard Traumüller, Rechtsanwalt in 8820 Neumarkt, Wienerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2023, G312 2258861 2/16E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Murau), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 2. Mai 2022 bis 26. Juni 2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung (im Ausmaß von 30 Wochenstunden) beim Holzmuseum in R. nicht angenommen habe.
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass ihm die Wegzeit zum Arbeitsort im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG unzumutbar sei. Im Mai und Oktober bei Öffnungszeiten des Museums jeweils von 10 bis 16 Uhr betrage die Wegzeit unter Einrechnung der sich aus den verfügbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen ergebenden Wartezeiten vor und nach Dienstbeginn fünf Stunden und zwei Minuten (reine Geh und Fahrzeit samt Umsteigezeit am Hinweg von 7:26 bis 8:34 und am Rückweg von 17:29 bis 18:28). Im Juni bei Öffnungszeiten des Museums von 9 bis 17 Uhr betrage die Gesamtwegzeit unter Einrechnung der Wartezeiten drei Stunden und zwei Minuten (bei gleichen Busabfahrtszeiten, aber früherem Dienstbeginn und späterem Dienstende). Im Juli und August ergebe sich auf Grund des Sommerfahrplans eine Gesamtwegzeit von drei Stunden und 57 Minuten (reine Geh und Fahrzeit samt Umsteigezeit am Hinweg von 6:31 bis 8:26 und am Rückweg von 17:29 bis 18:28).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
4 Es stellte soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung fest, dass der Revisionswerber seit dem 6. November 2006 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, zuletzt von Notstandshilfe, stehe. Er besitze einen Führerschein für die Klasse B, jedoch keinen eigenen PKW. Die Vermittlung am Arbeitsmarkt werde durch gesundheitliche Einschränkungen und mangelnde Mobilität erschwert.
5 Am 23. März 2022 sei dem Revisionswerber eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden an der Kassa und bei Bastelarbeiten in einem Holzmuseum im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojekts mit möglichem Arbeitsantritt am 2. Mai 2022 zugewiesen worden.
6 Der Revisionswerber wohne in L. und habe für den Hinweg nach R. mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Zeit von ca. einer Stunde und zehn Minuten zu rechnen. Der Rückweg beginne mit Dienstende um spätestens 17 Uhr. Vom Dienstort bis zum Wohnort habe der Revisionswerber mit 59 Minuten zu rechnen. Der tägliche Hin und Rückweg betrage außerhalb der Ferienzeit zwei Stunden und sieben Minuten [Anmerkung: dabei wurde vom Bundesverwaltungsgericht für den Hinweg offenbar der sich aus der Fahrplanabfrage ergebende Wert von einer Stunde und acht Minuten zugrunde gelegt]. In der Ferienzeit würde sich die Wegzeit insofern ändern, als der Revisionswerber für den Hinweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit ca. zwei Stunden und fünf Minuten zu rechnen hätte. Der Rückweg sei mit 59 Minuten einzukalkulieren. Demnach betrage der tägliche Hin und Rückweg in der Ferienzeit drei Stunden und vier Minuten.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Gesetzgeber bei Teilzeitbeschäftigungen als jedenfalls zumutbar festgelegte Wegzeit von eineinhalb Stunden im vorliegenden Fall zwar überschritten werde. Die Überschreitung sei aber außerhalb der Ferienzeit mit weniger als 50% der jedenfalls zumutbaren Wegzeit nicht wesentlich im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Der Revisionswerber hätte in den Monaten Mai, Juni und Oktober von 10 bis 16 Uhr, in den restlichen Monaten von 9 bis 17 Uhr jeweils unter einer Vorlaufzeit von einer viertel bis halben Stunde vor Öffnung des Museums arbeiten müssen. Er moniere, dass ihm bei der zugewiesenen Stelle „eine unzumutbare Wartezeit bevorstehen würde“. Der Einwand betreffend die „Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels“ sei aber nur in Zusammenhang mit der Gewährung eines Pendlerpauschales relevant, nicht hingegen für die gegenständliche Beurteilung der zumutbaren Wegzeit nach dem AlVG.
9 Außerdem erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass die „zum Zeitpunkt der Zuweisung und Bewerbung (März/April) angeführten Wegzeiten“ entscheidungsrelevant seien und nicht solche, die erst ca. drei Monate später zum Tragen kommen könnten. Disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung führte es dazu näher aus, dass insbesondere die Wegzeit in den Ferien nicht relevant sei. Dies vor allem deshalb, weil sich bis dahin Änderungen ergeben könnten: Es könnte eine Busfrequenzerhöhung zu berücksichtigen sein oder der Umstand, dass der Revisionswerber dann über einen eigenen PKW verfüge.
10 Auch im Übrigen erachtete das Bundesverwaltungsgericht die angebotene Beschäftigung insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar und den bei ihm angefochtenen Bescheid daher insgesamt als rechtmäßig.
11 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
12 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:
13 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG insbesondere vor, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gebe, ob durch ungünstige Verkehrsverbindungen bedingte Wartezeiten vor Arbeitsbeginn bzw. nach Arbeitsende wie etwa auch Zeiten der Parkplatzsuche als Wegzeiten gelten, die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG zu berücksichtigen sind.
14 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
15 Für die Beurteilung der hier strittigen Frage der Zumutbarkeit der Wegzeit sind die letzten beiden Sätze des § 9 Abs. 2 AlVG maßgeblich. Sie lauten wie folgt:
„Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.“
16 Der Gesetzgeber sieht also bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von „jedenfalls zwei Stunden“ als zumutbar an. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (§ 3 Abs. 1 AZG).
17 Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze von „jedenfalls zwei Stunden“ und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar , wenn diese Grenze um etwa 50% überschritten wird. Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (vgl. VwGH 8.5.2018, Ro 2017/08/0034, Rn. 20, mwN).
18 Wird die „jedenfalls zumutbare“ Wegzeit um 100% oder mehr überschritten, so ist dieses Ausmaß selbst dann nicht mehr zumutbar, wenn besondere Umstände der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Art vorliegen. Bei Erreichung des Doppelten des nach dem dritten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG „jedenfalls Zumutbaren“ erscheint der Begriff „wesentlich darüber liegender Wegzeiten“ im vierten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG ausgeschöpft: Bei einer Wegzeit von mehr als dem Doppelten von zwei Stunden bei Vollzeitarbeit könnte von ganz außergewöhnlichen Konstellationen abgesehen (vgl. zu so einem Fall VwGH 28.1.2015, 2013/08/0176) nicht mehr bloß von einem „darüber Liegen“ in Bezug auf die genannte Grenze gesprochen werden (vgl. VwGH 8.5.2018, Ro 2017/08/0034, Rn. 21). Im Erkenntnis VwGH 9.6.2020, Ra 2020/08/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung ausdrücklich sinngemäß auf Teilzeitbeschäftigungen übertragen.
19 Des weiteren entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in die Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen am Arbeitsort einzurechnen ist, wobei im Fall der Nutzung des eigenen PKW auch die Zeit für die allfällige Parkplatzsuche zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.9.2007, 2006/08/0157).
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen noch nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Fall der Angewiesenheit auf öffentliche Verkehrsmittel auch „Stehzeiten“ zwischen der spätestmöglichen Ankunftszeit am Arbeitsplatz und dem Arbeitsbeginn bzw. zwischen dem Arbeitsende und der frühestmöglichen Abfahrtszeit eine Rolle spielen.
21 In diesem Zusammenhang ist erneut auf den offenkundigen Zweck der Regelung des § 9 Abs. 2 AlVG hinzuweisen, einerseits ein angemessenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Wegzeit herzustellen und andererseits bei Vollzeitbeschäftigungen den Beschäftigten ein Mindestmaß an verbleibender Freizeit zu gewährleisten (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2022/08/0004, Rn. 23). Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts und des AMS nicht davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen „Stehzeiten“ völlig außer Acht zu lassen sind, verlängern sie doch im Ergebnis die Zeit, die die Beschäftigten für das pünktliche Erreichen des Arbeitsplatzes und die Rückkehr zum Wohnort insgesamt aufwenden müssen; insoweit unterscheiden sich solche Stehzeiten nicht von den Wartezeiten beim Umsteigen auf ein anderes Verkehrsmittel, die unstrittig Teil der Wegzeit sind.
22 Das bedeutet aber umgekehrt nicht, dass jede Minute, die zwischen der Ankunft am Arbeitsplatz und dem Arbeitsbeginn bzw. zwischen dem Arbeitsende und dem Zeitpunkt des verkehrsverbindungsbedingt späteren Verlassens des Arbeitsplatzes liegt, in die Wegzeit einzurechnen ist. Denn eine punktgenau geplante Ankunftszeit am Arbeitsplatz bzw. beim für den Heimweg genutzten Verkehrsmittel ist üblicherweise auch bei Vorhandensein optimaler Verkehrsverbindungen kaum zu bewerkstelligen; in der Regel wird vielmehr ein gewisser Spielraum einkalkuliert werden müssen, der im Ergebnis ein zu frühes Ankommen oder Aufbrechen und sich daraus ergebende Stehzeiten bewirken kann. In diesem Sinn können durch die zur Verfügung stehenden Verkehrsverbindungen bedingte zeitliche Lücken nach der Ankunft am Arbeitsplatz bzw. vor der Abfahrt des für den Heimweg benötigten Verkehrsmittels außer Betracht bleiben, soweit sie jeweils 15 Minuten nicht überschreiten. Dabei handelt es sich auch um eine Zeitspanne, die im Allgemeinen sinnvoll privat genutzt werden kann. Darüber hinausgehende Zeiten, die mit dem Warten auf den Arbeitsbeginn nach der spätestmöglichen Ankunft mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. mit dem Warten auf die Abfahrt mit dem frühesten nach Arbeitsende verfügbaren Verkehrsmittel verbracht werden müssen, sind aber in die nach § 9 Abs. 2 AlVG maßgebliche Wegzeit einzubeziehen.
23 Im Revisionsfall hätte diese Wartezeit nach den Angaben des Revisionswerbers im Monat Mai 2022 vor Arbeitsbeginn 86 Minuten und nach Arbeitsende 88 Minuten betragen. Sie wäre nach dem soeben Gesagten abzüglich von 15 Minuten vor und 15 Minuten nach der Arbeitszeit im Ausmaß von insgesamt 144 Minuten der Wegzeit hinzuzurechnen gewesen, was eine Gesamtwegzeit von 271 Minuten (vier Stunden und 31 Minuten) ergeben hätte und (zumal bei einer Teilzeitbeschäftigung) nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung jedenfalls unzumutbar wäre. Allerdings werden im fortgesetzten Verfahren noch Feststellungen zum genauen Arbeitsbeginn und Arbeitsende unter Einbeziehung allfälliger zur Arbeitszeit zählender Vorbereitungs und Abschlusstätigkeiten sowie zu den sich daraus tatsächlich ergebenden Wartezeiten zu treffen sein.
24 Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit außerdem schon vom AMS nicht nur Feststellungen für den ersten Monat der Tätigkeit, sondern auch für die weiteren Monate des angebotenen (hier: befristeten) Beschäftigungsverhältnisses zu treffen, soweit die dafür maßgeblichen Tatsachen (hier: Arbeitszeiten und Fahrpläne) bereits bekannt sind (und sich nicht schon aus den zu Beginn der Beschäftigung vorliegenden Umständen die Unzumutbarkeit ergibt). Maßgeblich für die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinn von § 9 Abs. 2 AlVG ist nämlich deren durch den Arbeitsvertrag determinierter Inhalt samt den auch erst für die Zukunft eingegangenen Verpflichtungen. Nur dann, wenn es für künftige Änderungen fallbezogen etwa eine Frequenzerhöhung des Fahrplans oder die Anschaffung eines PKW bereits konkrete Anhaltspunkte gibt, wäre es zulässig, die zu erwartende Aufrechterhaltung der zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bejahten Zumutbarkeit durch die prognostizierten Sachverhaltsänderungen genügen zu lassen.
25 Da das angefochtene Erkenntnis in den genannten Punkten nicht der Rechtslage entspricht, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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