JudikaturOGH

RS0084772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2008

Ein Spengler, der nur mehr als Kühlerspengler oder Galanteriespengler arbeiten kann, wobei es in der ersten Berufsgruppe neunzig bis einhundert Arbeitsplätze, in der zweiten wesentlich weniger in Österreich gibt, kann auf diese Tätigkeiten verwiesen werden.

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