Gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 7 AlVG steht dem Arbeitslosen Notstandshilfe nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Dabei ist aber nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß "werktags tagsüber" erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, mwN).
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