Aufgrund der Antragstellung auf Notstandshilfe ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Anspruches nach § 33 AlVG im maßgeblichen Zeitraum erfüllt sind. § 33 Abs. 2 AlVG verlangt neben dem Vorliegen einer Notlage (§ 33 Abs. 3 AlVG), dass - nicht anders als beim Anspruch auf Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 2 und 3 AlVG gegeben ist. Im Sinn von § 7 Abs. 2 AlVG muss die arbeitslose Person daher arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) sein. Zu den materiellen Voraussetzungen des Notstandshilfeanspruches zählt im Übrigen nach § 33 Abs. 1 AlVG auch die Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2022/08/0057; 20.4.2001, 2000/19/0102, mwN). Es muss also zuvor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden haben, dessen zeitliche Grenzen nach § 18 AlVG erreicht wurden.
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