Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des R T in L, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17 19, gegen das am 19. Februar 2020 mündlich verkündete und mit 28. Juli 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W279 2146747 2/13E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Libyen, stellte am 29. Jänner 2019 bei der Polizeiinspektion Schwechat einen Asylfolgeantrag. Nach Durchführung der diesbezüglichen Ersteinvernahme wurde der Revisionswerber im Hinblick auf die Mitteilung, dass er der im Rahmen eines gelinderen Mittels auferlegten Verpflichtung zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion in Linz seit 14. Jänner 2019 nicht mehr nachgekommen sei, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernals überstellt.
2 In der Folge wurde über den Revisionswerber mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31. Jänner 2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Der Revisionswerber wurde insbesondere infolge Zulassung des Asylverfahrens am 8. Februar 2019 aus der Schubhaft wieder entlassen.
3 Gegen den Schubhaftbescheid vom 31. Jänner 2019 und die darauf gegründete Anhaltung bis 8. Februar 2019 erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2020 verkündeten und über fristgerechten Antrag mit 28. Juli 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet abwies; unter einem erklärte es die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum vom 31. Jänner 2019 bis 8. Februar 2019 für rechtmäßig. Schließlich traf es diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG noch aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
5 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG wegen dessen Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und berechtigt.
6 Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF des FrÄG 2018 darf Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der genannte Schubhaftgrund verlangt somit als Tatbestandsvoraussetzung (unter anderem) das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (siehe dazu des Näheren VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367, und VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, jeweils Rn. 9).
7 Auf das Vorliegen der genannten Tatbestandsvoraussetzung ging das BVwG, dessen Aufgabe es im vorliegenden Fall war, den Bescheid des BFA vom 31. Jänner 2019 und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zu seiner Enthaftung am 8. Februar 2019 einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen (siehe zuletzt VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279, Rn. 7, mwN), im angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht ein. Das wird in der Revision schon in ihrer Zulässigkeitsbegründung zu Recht bemängelt.
8 Vor allem unterließ das BVwG eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglich (allein) maßgeblichen Frage, ob das BFA im Schubhaftbescheid zu Recht eine Gefährdung im Sinne des § 67 FPG unterstellte und dies auch ausreichend begründete. Das wäre umso mehr geboten gewesen, als der Revisionswerber in der Beschwerde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bemängelt hatte, das BFA habe diese Gefährdungsannahme nicht ausreichend begründet (siehe zum diesbezüglichen Begründungserfordernis des Näheren VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367, Rn. 10/11, und VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10 bis 12, mwN). Im Übrigen wurde in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auch auf das längere Zurückliegen der im BFA Bescheid erwähnten Verurteilungen (zuletzt vom 14. Jänner 2015) verwiesen, worauf das BVwG ebenfalls nicht eingegangen ist; vielmehr erwähnte es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 76 Abs. 2a FPG nur zwei andere, vom BFA gar nicht einbezogene Strafurteile.
9 Angesichts dessen hat das BVwG sein sonst fundiert begründetes Erkenntnis mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, der auf einer insoweit unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
10 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
11 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Dezember 2020
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