TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde vom 24.03.2026 des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF dringend geboten sei. Er verfüge weder über familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet, auch keine soziale Integration, keinen Wohnsitz und verletzte der BF mit seinem Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er missachte die geltende Rechtsordnung und verstoße dagegen. Es seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen die sofortige Umsetzung sprechen würden. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, weshalb die Abwägung ergebe, dass sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter dem öffentlichen Interesse der Gesellschaft zurücktrete.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass der BF im Jahr 2018 wegen Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden sei. Im Oktober 2018 sei er unter Genehmigung aus der Haft entlassen worden und sei nach Polen zurückgekehrt. Im Jahr 2025 sei er erstmals wieder nach Österreich eingereist, um mit seiner in Österreich lebenden Tochter ihren Geburtstag zu feiern. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass sein Aufenthaltsverbot noch aufrecht sei. Zurzeit verbüße er seine restliche Haftstrafe in der JA XXXX . Die belangte Behörde habe ohne weitere Einvernahme den bekämpften Bescheid erlassen. Der BF stelle keine Gefahr mehr dar und habe es die Behörde verabsäumt, seine familiäre Bindung – seine Tochter lebe in Österreich – zu berücksichtigen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Aufenthaltsverbotes in eventu die Verkürzung des Aufenthaltsverbotes in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EU Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Der BF, XXXX , wurde am XXXX in XXXX , Polen, geboren, ist geschieden, gesund und arbeitsfähig.
Gegen den BF liegen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen vor:
1. Mit Urteil des BG XXXX , vom XXXX wurde der BG wegen Delikte gemäß § 195 (Abs. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probe, verurteilt, Tatdatum: XXXX .
Mit XXXX wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mit XXXX wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
2. Mit Urteil des LG f. XXXX , vom XXXX , rk XXXX wurde der BF wegen Delikte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 71 achter Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Mit XXXX wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
Der BF wurde für schuldig befunden,
a. im Zeitraum von Anfang 2016 bis Jänner 2017 aus der Slowakei aus und nach Österreich eingeführt, indem er in zahlreichen Angriffen eine nicht mehr exakt feststellbare Menge, jedenfalls aber mehr als 50 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von mehr als 30 Gramm Methamphetamin, mit dem Zug nach Österreich beförderten
b. von Anfang 2015 bis Jänner 2017 in Wien nachgenannten teilweise gewinnbringend überlassen, indem er ihnen insgesamt mehr als 120 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von ca. 70 Gramm Methaphetamin um 80 Euro pro Gramm Pico verkauften bzw. überließen
c. in Wien erworben und besessen und zwar in mehrfachen Angriffen seit Anfang 2016 bis Jänner 2017, Pico, Cannabisvlüten, enthaltend Delta-9-THC und THCA und Morphin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch
d. im Mai 2016 fremde bewegliche Sachen iWv 26,99 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern
e. von Anfang 2015 bis Jänner 2017 in Wien und an anderen Orten unbefugten verbotene Waffen besessen, nämlich eine Stahlrute und einen als Taschenlampe getarnten Elektroschicker
f. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen und Tatsachen gebraucht werden, indem er die Urkunden auf nicht mehr zu klärende Weise erlangte ua E-Card, Jahreskarte der Wiener Linien, zwei ECard, einen Mobilpass, Führerschein, Servicekarte von Wiener Wohnen, Jahreskarte der Wiener Linien, Reisepass, Führerschein, Pensionistenausweis, ECard, Jahreskarte der Wiener Linie, Ecard, etc von namentlich angeführten Personen
g. unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückte, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.
Der BF hat sich damit der Verbrechen des Suchtgifthandels, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vergehen des Diebstahls, Vergehen nach dem WaffG, Vergehen der Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel strafbar gemacht.
3. Mit Urteil des LG XXXX , XXXX , vom XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen Delikte gemäß § 216 (2) und (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, ebenso zu einer Zusatzstrafe.
Der BF wurde für schuldig befunden, im Zeitraum von ein bis zwei Monate, beginnend mit Jänner 2014 bis Oktober 2014 in Wien
a. Mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der XXXX eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese durch Verabreichung von Chrystal Meth, sodass sie davon abhängig wurde und er ihre Zwangslage durch die Drogensucht ausnutzte, in einer Holzhütte beherbergte und anderen zur Prostitution anbot, indem er ihr drohte, sie schlug und sie auf den Straßenstrich geschickt und ihr die gesamten Einnahmen aus ihrer Tätigkeit abgenommen hat, ausgebeutet und sie eingeschüchtert;
b. XXXX durch Einschüchterungen abgehalten, die Prostitution aufzugeben, indem er ihr mehrfach androhte, er werde ihr „etwas antun“, wenn sie nicht weiter für ihn arbeite, das heißt „auf den Strich“ gehe;
Und dadurch das Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs. 2 StGB sowie das Verbrechen der Zuhälterei nach § 216 Abs. 4 StGB begangen hat.
Mit XXXX erging der Beschluss des Absehens des weiteren Vollzuges der Strafe und frühester Zeitpunkt der Ausreise am XXXX .
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.
Aus dem oa Urteil geht hervor, dass der BF in Österreich über keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Bindungen verfügt, seine Kernfamilie lebt in Polen. Er begab sich lediglich zur Begehung von Straftaten ins österreichische Bundesgebiet, ist nicht erwerbstätig, nicht kranken- und sozialversichert in Österreich, verfügt über keine nicht nur vorübergehende Unterkunft, spricht kaum Deutsch.
Am XXXX wurde der BF in Österreich neuerlich festgenommen, die Kontrolle ergab, dass gegen ihn noch bis 11.10.2026 ein Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Er wurde in die JA XXXX verbracht, derzeit verbüßt er seine (restliche) Haftstrafe in der JA XXXX .
Mit Parteiengehör vom 16.02.2026 wurde er durch das BFA über die Einleitung eines Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert, dazu binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen. Dies hat der BF persönlich am 17.02.2026 übernommen. Bis dato hat der BF keine entsprechende Stellungnahme eingebracht.
Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass die sofortige Ausreise des BF dringend geboten sei. Er verfüge weder über familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet, auch keine soziale Integration, keinen Wohnsitz und verletzte der BF mit seinem Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft. Er missachte die geltende Rechtsordnung und verstoße dagegen. Es seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen die sofortige Umsetzung sprechen würden. Er habe sich nicht nur des Verbrechens des Suchtgifthandel, Zuhältereischuldig, Diebstahl und Urkundenunterdrückung schuldig gemacht habe, sondern habe seinen unionsrechtlichen Aufenthalt ausschließlich zur Begehung schwerer Straftaten genutzt und gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, allen voran die psychische und physische Unversehrtheit Dritter durch den Vertrieb von Suchtgift und sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Zusätzlich sei er unter Missachtung des bestehenden Aufenthaltsverbotes trotzdem ins Bundesgebiet eingereist. Er habe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, habe dort Großteils seines Lebens verbracht, sei der Sprache mächtig. Es seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen.
Der BF zeigt mit seinem Gesamtverhalten – Suchtgifthandel, Zuhälterei, Diebstahl, Urkundenunterdrückung etc - nicht nur ein massiv straffälliges Verhalten, welches nach ständiger Judikatur als besonders verpöntes Verhalten erachtet wird, sondern nutzte offenbar sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausschließlich zur Begehung von Straftaten. Zudem negiert er das gegen ihn aufrechte Aufenthaltsverbot und begab sich trotzdem ins Bundesgebiet. Er zeigt damit auch ein völliges Negieren der österreichischen Gesetze.
Sein Vorbringen, er verfüge über ein Familienleben in Österreich, seine Tochter lebe in Österreich, muss jedoch entgegengehalten werden, dass er – entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist ist. Er wurde im Rahmen des Parteiengehörs detailliert zu einem Bestehenden eines ev. Privat- und Familienleben befragt und aufgefordert dazu Stellung zu nehmen. Davon hat der BF jedoch Abstand genommen und lediglich in der Beschwerde vorgebracht, seine Tochter lebe in Österreich. Angesichts der schweren Straftaten von ihm in Österreich - Suchtgifthandel, Zuhälterei, Diebstahl und Urkundenunterdrückung, nützen des unionsrechtlichen Aufenthalt ausschließlich zur Begehung schwerer Straftaten– treten jedoch seine Interessen gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit in den Hintergrund. Auch wenn seit der letzten Verurteilung 2018 schon einige Zeit vergangen ist, ist die aktuelle Verletzung des Aufenthaltsverbotes durch den BF neuerlich ein Beleg dafür, dass er weiterhin nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Slowakei) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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