JudikaturBVwG

G312 2317459-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
13. August 2025

Spruch

G312 2317459-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, vom 24.07.2025 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Er halte sich seit Oktober 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und habe im Dezember 2016 die Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger erhalten. Im Juni 2019, Jänner 2021, Mai 2021, Juli 2021, September 2021, Mai 2022, Dezember 2022 wurde der BF wegen Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung und Delikten nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt und am 16.12.2022 wegen diverser Straftaten (5x Einbruchsdiebstahl, Diebstahl, Sachbeschädigung) gegen ihn Anklage erhoben und musste bereits mehrmals in Österreich (2022, 2023 und 2024) strafrechtlich verurteilt werden. Gegen den BF liegen 16 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (im Zeitraum 2020 bis 2025) vor.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er seine Daten bereue, er habe den Freundeskreis aufgegeben und eine Gewalttherapie begonnen. Die belangte Behörde habe dem, sowie sein schützenswertes Privatleben nur unzureichend gewürdigt und auch nicht ausreichend begründet, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe bzw. auch keine Gefahrenprognose erstellt. Er Lege einen Bericht von Neustart vom Juni 2025 vor, sowie den Dienstvertrag (Arbeitsaufnahme Projektmitarbeiter mit XXXX ) mit Lohnzettel Mai und Juni 2025 (Netto XXXX ). Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EU Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

Der Beschwerdeführer (BF) ist am XXXX in XXXX , Rumänien geboren und rumänischer Staatsbürger. Er hält sich laut eigenen Angaben seit 2016 in Österreich auf, seitdem liegen Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und verfügt er über eine Anmeldebescheinigung Familienangehöriger. Er beendete in Österreich seine Schulpflicht, brach die begonnene Lehre nach 3 Monaten ab, ist seitdem großteils ohne Beschäftigung und lebt vom AMS Geld. Er spricht deutsch, rumänisch, englisch und russisch, ist gesund und im arbeitsfähigen Alter.

In Österreich liegen folgende Verurteilungen des BF vor:

1) Durch das LG XXXX , XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, § 15 StGB; §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf drei Jahre Probezeit und einer Bewährungshilfe verurteilt. Diese Verurteilung wurde am XXXX rechtskräftig. Die Probezeit wurde am XXXX durch das LG XXXX auf 5 Jahre verlängert.

Im März 2023 wurde der BF wegen Körperverletzung angezeigt und am XXXX Anklage gegen ihn erhoben, mit XXXX wurde gegen ihn ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt. Im Juli 2023 wurde der BF wegen Diebstahl angezeigt und mit 09.08.2023 Anklage gegen ihn erhoben. Am XXXX wurde er wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angezeigt und mit XXXX Anklage erhoben.

2) Am XXXX wurde er durch das LG XXXX XXXX wegen § 15 StGB § 269 Abs. 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe bedingt sowie einer Geldstrafe von 180 Tags zu je vier Euro, einer dreijährigen Probezeit und Bewährungshilfe verurteilt. Dieses Urteil ist seit XXXX rechtskräftig und wurde vom LG XXXX am XXXX auf 5 Jahre verlängert.

Am XXXX wurde der BF wegen Diebstahl angezeigt, das Verfahren wurde eingestellt Am XXXX wurde der BF wegen diverser Straftaten (3x gefährliche Drohung, Körperverletzung und Diebstahl) angezeigt und in weiterer Folge Strafantrag gestellt.

3) Am XXXX wurde der BF vom LG XXXX XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre und Bewährungshilfe verurteilt.

Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen (25.08.2023 und 14.01.2025) vor dem BFA erklärte der BF, deutsch, englisch, rumänisch und russisch zu sprechen. Er sei gesund, befinde sich jedoch in einer Psychotherapie, die Nachweise könne er übermitteln. Mit seinem bisherigen strafrechtlich relevanten Verhalten konfrontiert erklärte er, dass er im falschen Freundeskreis gewesen sei. Er habe seinen Freundeskreis geändert, er war drei Jahre in einer Beziehung. Auf die Frage, was es für ihn bedeuten würde, wenn er nicht mehr in Österreich leben dürfe, erklärte er, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei, er würde diesen verlieren, auch seine Verwandten würden hier sein.

Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem, im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich 2016 insgesamt 12 Mal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen angezeigt worden sei, bereits mehrmals verurteilt und er offensichtlich nicht bereit sei, sich an die Gesetze zu halten. Gegen ihn liege ein rechtskräftiges Waffenverbot vor. Im Juni 2025 verweigerte er bei einer Lenkerkontrolle die Alkoholüberprüfung. Er halte sich nicht an die österreichischen Gesetzte und es sei bei seinem Verhalten bis dato kein Umdenken festzustellen. Seine Eltern und sein Bruder leben ebenfalls in Österreich, jedoch bestehe zu ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis. Desweiteren leben noch Onkel, Tanten und Cousins des BF in Österreich. Er verfüge über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet seit 2016 und ging nach Beendigung der Schulpflicht lediglich kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen nach. Er absolvierte keine Berufsausbildung. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, ebenso über rumänisch, englisch und russisch-Kenntnisse. Sein Gesamtverhalten (schwere Körperverletzung, Körperverletzung, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Delikte gemäß SMG in einem Zeitraum von 2019 bis 2021, neuerlich im Oktober 2023 sowie Verstoß gegen das Waffenverbot; welche in den damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Verurteilungen führte) gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, er stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse, nämlich an der körperlichen und psychischen Unversehrtheit Dritter sowie Schutz des Eigentums, Freiheit und Recht auf Eigentum Dritter berühre. Er gehe meistens keiner Arbeit nach und müsse sich mit dem strafrechtlich relevanten Verhalten seinen Lebensunterhalt aufbessern. Trotz der zahlreichen Anzeigen und der mehrfachen Verurteilungen habe er sein Verhalten nicht verändert. Auch seine Gewalttherapie Herbst 2024/2025) zeigte nicht den gewünschten Erfolg, er sei im Dezember 2024 neuerlich verurteilt worden und habe im April 2025 erneut wegen unerlaubten Waffenbesitzes angezeigt werden müssen. Desweiteren sei er mehrmals beim Lenken in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigenden Zustand betreten worden. Bereits im Mai 2023 wurde ihm wegen seines Gesamtverhaltens mitgeteilt, dass bei Fortführung dieses Verhaltens eine Aufenthaltsbeendigung drohe, habe er sein Verhalten nicht verändert. Er habe widerholt Suchtmittel besessen, unerlaubt erworben und gewinnbringend an andere Personen weitergegeben.

Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem zahlreich strafrechtlich relevanten Verhalten, wie Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung und Delikten nach dem Suchtmittelgesetz, Einbruchsdiebstahl, welches er seit 2019 bis 2025 durchgehend zeige, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Gesundheit und Unversehrtheit anderer Personen sowie deren Recht auf Eigentum und Freiheit gefährde und offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, seine letzte Tat liege auch nicht sehr lange zurück (Verurteilung Dezember 2024 bzw. Verweigerung der Alkoholüberprüfung bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle 2025). Auch wenn er über ein Familienleben in Österreich verfüge, seine Eltern und sein Bruder, sowie Tanten, Onkel und Cousins leben hier, überwiege aufgrund seiner gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen Gefährdung die Interessen an der sofortigen Ausreise.

Der BF zeigte bis dato ein straffälliges relevantes Verhalten in einem langen Zeitraum – von 2019 bis 2025 – darunter zum Teil ein Verhalten, welches nach ständiger Judikatur als besonders verpöntes Verhalten erachtet wird. Trotz der zahlreichen Anzeigen und mehrmaligen Verurteilungen oder den in Österreich lebenden Verwandten konnte keine wesentliche Veränderung im Verhalten des BF festgestellt werden. Auch die bereits 2023 ihm gegenüber geäußerte Mahnung, dass bei Fortführung seines strafrechtlichen Verhaltens eine Aufenthaltsbeendigung überprüft werden muss, konnte ihn nicht von weiteren strafrechtlichem relevanten Verhalten abhalten.

Insgesamt stellt der BF mit seinem Gesamtverhalten eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb auch gegen ihn, als EU Bürger - welcher sich seit 2016 in Österreich aufhält - eine Aufenthaltsbeendigung ausgesprochen werden kann.

Seit 2019 zeigt der BF ein massiv kriminelles Verhalten, darunter mit den Suchtmitteldelikten ein besonders verpöntes Verhalten. Trotz Verurteilungen und Ermahnungen hinsichtlich Aufenthaltsüberprüfung sowie der in Österreich lebenden Verwandten, hat er weitere strafrechtlich relevante Taten gezeigt und zwar bis vor kurzem April 2025. Er absolviert zwar laut eigenen Angaben eine Therapie, diese kann jedoch auch in seinem Herkunftsstaat weitergeführt werden, wie sich aus den Länderberichten zeigt.

Aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ist eine gewisse Integration in Österreich anzunehmen. Die privaten und beruflichen Interessen des BF müssen angesichts der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedoch in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, allfällige Kontakte auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel) aufrechtzuerhalten. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.

Angesichts seines Gesamtverhaltes und bei Grobprüfung ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.